Direkt zum Inhalt

Wann ist eine Einschulung außerhalb des Schulbezirks zulässig?

Arbeitnehmer & Auszubildende 5. April 2023
Image

Blacky / stock.adobe.com

Es muss ein wichtiger pädagogischer oder organisatorischer Grund vorliegen, um ausnahmsweise einen Anspruch auf Einschulung in einer schulbezirksfremden Grundschule zu haben. Der Wunsch, mit Freunden eingeschult zu werden, reicht nicht.

Ein Junge hatte – vertreten durch seine Eltern – seine Einschulung in einer schulbezirksfremden Grundschule beantragt. Er wollte mit seinen Freunden, die er aus der Kita kannte, eingeschult werden. Diese Kindertagesstätte lag in einem anderen Ortsteil und somit außerhalb des zugewiesenen Schulbezirks.

Die Schulbehörde lehnte den Antrag ab. Der Junge klagte dagegen im Eilverfahren.

Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, der Junge hat keinen Anspruch auf Zuweisung an die gewünschte Grundschule. Allein der Wunsch, mit Freunden eingeschult zu werden, rechtfertigt einen Schulbezirkswechsel nicht.

Das Schulrecht bestimmt, dass Schüler die Grundschule besuchen, in deren Schulbezirk sie wohnen. Eine Zuweisung zu einer anderen Grundschule kommt nur aus wichtigen pädagogischen oder organisatorischen Gründen in Betracht.

Dabei ist eine Interessensabwägung vorzunehmen. Berücksichtigt werden auf der einen Seite die Nachteile, die ein Schüler bei dem Besuch der zuständigen Schule erleidet (z.B. Bruch mit außerschulischen Kontakten).

Auf der anderen Seite das öffentliche Interesse an einer sinnvollen Schülerverteilung in die vorgesehenen Schulbezirke. Zu den öffentlichen Interessen zählt auch der Erziehungsauftrag der Schule. Gefördert werden sollen auch die Selbstbestimmung, eigenverantwortliches Handeln und das Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt (z.B. kürzerer Schulweg, der von den Kindern allein zurückgelegt werden kann, ohne dass sie von den Eltern gefahren werden müssen).

Außerschulische Sozialkontakte aufrechtzuerhalten, ist nicht vom Bildungsauftrag der Schule umfasst. Darüber hinaus führt eine Einschulung regelmäßig ohnehin dazu, dass sich das soziale Umfeld ändert.

Für eine pädagogische Notwendigkeit zur Einschulung des Jungen mit seinen Freunden wurde nichts dargelegt.

Gegen eine Beschulung außerhalb des Schulbezirks sprach ferner der Schulweg. Der Besuch der bevorzugten Schule bedeutet in diesem Fall einen ca. 2 km längeren Schulweg, teilweise entlang einer Bundesstraße. Der Junge würde dafür ca. 20 min länger brauchen. Ein solcher Schulweg ist nach den gesetzlichen Vorgaben nicht zumutbar.

VG Koblenz, Urteil vom 26.8.2022, 4 L 819/22.KO