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Schulrauswurf nach Beschmieren der Schultoilette mit antisemitischen Parolen rechtens

Arbeitnehmer & Auszubildende 2. Dezember 2022
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adriana duduleanu/EyeEm / stock.adobe.com

Beschmiert ein Schüler die Toilette einer Schule großflächig mit antisemitischen Parolen, rechtfertigt dies seine Entlassung von der Schule - unabhängig davon, ob er die Toilette seiner Schule oder einer anderen Schule verunstaltet.

Ein Achtklässler besuchte eine Realschule in Bayern. Im Januar 2022 beschmierte er die Toilette eines benachbarten Gymnasiums großflächig mit antisemitischen Parolen.

Er wurde daraufhin von der Schule entlassen. Dabei berücksichtigte die Schulleitung neben der Schwere der Tat, dass der Schüler schon mehrmals wegen Fehlverhaltens aufgefallen war (z.B. Schwänzen, Unterrichtsstörung, Diebstahl, Fälschen der Unterschrift eines Elternteils). Gegen die Entlassung legte der Schüler Widerspruch ein und beantragte Eilrechtsschutz.

Das Verwaltungsgericht München bestätigte den Rauswurf von der Schule. Die Entlassung ist rechtmäßig. Die harte Sanktion ist in diesem Fall auch angemessen und verhältnismäßig. Die großflächige Verunstaltung der Toilette stellt bereits für sich genommen ein schweres Fehlverhalten dar. Erschwerend kommt der Inhalt der Parolen hinzu. Schließlich fällt dem Schüler wiederholtes Fehlverhalten zur Last.

Unerheblich ist, dass der Schüler nicht die Toilette seiner eigenen Realschule, sondern die des benachbarten Gymnasiums beschmierte. Denn Schüler sind nach dem Schulgesetz verpflichtet alles zu unterlassen, was den Schulbetrieb oder die Ordnung der von ihnen besuchten Schule oder einer anderen Schule stören könnte.

Zudem ist eine negative Rückwirkung auf den eigenen Schulalltag anzunehmen, wenn Schüler der eigenen Schule durch Fehlverhalten an anderen Schulen auffallen.

VG München, Beschluss vom 10.8.2022, M 3 S 22.3412