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Müssen Sie als Arbeitnehmer Ihre private Handynummer mitteilen?

Arbeitnehmer & Auszubildende 5. März 2020
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Müssen Sie als Arbeitnehmer ihre private Handynummer mitteilen?

MG / stock.adobe.com

Nein. Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber Ihre private Mobilfunknummer anzugeben. Der Arbeitgeber darf die Nummer nur ausnahmsweise verlangen (z.B. fehlen andere Möglichkeiten, die Arbeit sinnvoll zu organisieren).

Ein kommunaler Arbeitgeber hatte das System seiner Rufbereitschaft zur Einrichtung eines Notdienstes geändert. Um seine Mitarbeiter auch außerhalb des Bereitschaftsdienstes im Notfall erreichen zu können, forderte er sie auf, ihre private Mobilfunknummer bekanntzugeben. Dagegen setzte sich ein Mitarbeiter zur Wehr – mit Erfolg.

Das Thüringer Landesarbeitsgericht räumte dem ein Arbeitgeber nur unter besonderen Bedingungen und in engen Grenzen ein Recht auf Kenntnis der privaten Handynummer eines Arbeitnehmers ein (z.B. sofern es keine andere Möglichkeit gibt, die Arbeitspflichten des Arbeitnehmers sinnvoll zu organisieren).

Zugleich ist ein möglicher Anspruch durch das Thüringer Landesdatenschutzgesetz begrenzt. Denn die Pflicht zur Herausgabe der privaten Handynummer stellt einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Denn ein Arbeitnehmer kann sich aufgrund der ständigen Erreichbarkeit dem Arbeitgeber ohne Rechtfertigungsdruck nicht mehr entziehen und so nicht zur Ruhe kommen.

Deshalb muss der Eingriff durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt sein und der Abwägungsprozess der beiderseitigen Interessen muss ergeben, dass der Eingriff angemessen ist. Dabei spielt die Wahrscheinlichkeit an, tatsächlich kontaktiert und im Notfall herangezogen zu werden, keine Rolle.

Der Arbeitgeber hat durch die Änderung seines bestehenden Systems der Rufbereitschaft die Problemlage selbst herbeigeführt. Es stehen ihm andere Möglichkeiten zur Absicherung gegen Notfälle zur Verfügung.

Thüringer LAG, Urteil vom 16.5.2018, 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17