Praktikumsvertrag
- Für Pflichtpraktika und freiwillige Praktika geeignet
- Regeln Sie die wöchentliche Arbeitstage und -zeiten des Praktikanten
- Sie erhalten Hinweise zur Vergütung: Muss der Mindestlohn gezahlt werden?
- Inkl. Regelungen zu Probezeit, Kündigungsfrist und Urlaubsansprüchen
Praktikanten sind rechtlich gesehen keine Arbeitnehmer. Sie ähneln Auszubildenden und haben fast die gleichen Rechte und Pflichten.
Als Unternehmer sollten Sie auf einen Praktikantenvertrag nicht verzichten. Sie kommen damit Ihrer Nachweispflicht nach und signalisieren gleichzeitig Ihrem Praktikanten, dass Sie seine Tätigkeit wertschätzen.
Aktualisiert am 02.09.2016
in Zusammenarbeit mit:
Dr. Anja Mengel, LL.M. (Columbia)
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
Regeln Sie ein Praktikum mit einem Praktikantenvertrag
Ein Praktikum zeichnet sich dadurch aus, dass praktische Kenntnisse und Erfahrungen innerhalb eines Berufszweiges gesammelt werden. Der Ausbildungscharakter steht damit im Vordergrund - Praktikanten sollen etwas lernen. Es darf nicht der primäre Zweck sein, dass sie dabei auch eine Arbeitsleistung erbringen, von der auch der Ausbilder profitiert, auch wenn es in den meisten Fällen dazu gehört. Anderenfalls handelt es sich um einen Arbeitnehmer, welcher für seine Leistung entsprechend zu entlohnen ist und auch einen umfangreicheren der arbeitsrechtlichen Schutz genießt. Da Praktikanten nicht nur leisten, sondern vor allem etwas erhalten, namentlich Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Ausbildung, ist es gerechtfertigt, sie anders zu behandeln als Arbeitnehmer. Dann muss aber auch wirklich eine Ausbildung stattfinden; Praktikanten dürfen nicht als billige Arbeitskräfte missbraucht werden.
Auch die Dauer des Praktikums kann dabei ein Rolle spielen: Ein Praktikum zeichnet sich durch Kurzfristigkeit aus und grenzt sich damit auch von der Berufsausbildung ab. Das heißt aber nicht, dass ein Praktikum nur wenige Wochen dauern darf. Für freiwillige Praktika, die von vorherein länger als drei Monaten dauern, muss ab dem ersten Tag der Mindestlohn gezahlt werden. Am Ende muss immer der Einzelfall betrachtet werden, dabei kann ein Vergleich mit anderen angestellten Arbeitnehmern im Betrieb helfen. Entscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung: Handelt es sich in Wirklichkeit um einen Arbeitnehmer, so ist die Praktikumsvereinbarung hinfällig und es gilt das Arbeitsrecht und der arbeitsrechtliche Vergütungsanspruch.
Pflichtpraktikum oder freiwilliges Praktikum
Dieser Vertrag ist geeignet sowohl für Pflichtpraktika als auch für freiwillige Praktika. Da für Pflichtpraktika andere Regelungen gelten, z. B. kein Urlaubsanspruch besteht, ist diese Unterscheidung wichtig. Ein Pflichtpraktikum liegt immer dann vor, wenn es zwingend in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist. Es kann sich dabei um (hoch-)schulrechtliche Bestimmungen oder Berufsausbildungsordnungen handeln. Auch verpflichtende Praktika im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich anerkannten Berufsakademie sind Pflichtpraktika. Im Zweifel lassen Sie sich die entsprechende Ausbildungsordnung zeigen oder erkundigen sich beim zuständigen Ausbilder.
Sind Praktikanten nicht verpflichtet, ein Praktikum zu absolvieren, so handelt es sich stets um ein freiwilliges Praktikum. Das ist auch den der Fall, wenn es berufsausbildungs- oder studienbegleitend stattfindet. Deswegen sieht unser Dokument vor, dass die Ausbildungsordnung im Vertrag genannt werden muss, um Missverständnisse zu vermeiden.
Keine Geltung von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen
Bitte beachten Sie, dass unser Praktikantenvertrag voraussetzt, dass für das Praktikantenverhältnis kein Tarifvertrag und keine Betriebsvereinbarung anwendbar ist.
Gesetzlicher Mindestlohn und Vergütung des Praktikums
Seit der Einführung im Jahr 2015 gilt der gesetzliche Mindestlohn für nahezu alle Arbeitnehmer in Deutschland. Zum 1. Januar 2017 wurde der Mindestlohn um 0,34 EUR angehoben und beträgt nun 8,84 EUR pro Stunde. Das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) erfasst grundsätzlich auch Praktikanten. Es gibt jedoch zahlreiche Ausnahmen von dieser Regel (die genauen gesetzlichen Bestimmungen finden sich in § 22 MiLoG).
Der Mindestlohn muss nicht gezahlt werden, wenn:
- der oder die Praktikant/in noch minderjährig ist und keine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt; dies kann sich aber dann ändern, wenn während des Praktikums das 18. Lebensjahr vollendet wird,
- ein Pflichtpraktikum absolviert wird,
- das Praktikum der Berufs- oder Studienorientierung dient, vor Ausbildungsbeginn stattfindet und nicht länger als drei Monate dauert,
- ein freiwilliges ausbildungs- bzw. studienbegleitendes Praktikum von einer Dauer von höchstens drei Monaten absolviert wird, wenn zuvor nicht schon einmal ein solches Praktikumsverhältnis beim selben Ausbilder bestand,
- eine Einstiegsqualifizierung gemäß § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder
- eine Berufsbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes vorliegt.
Es steht dem Ausbilder frei, dennoch eine Vergütung zu zahlen. Im Falle eines Pflichtpraktikums ist diese sog. Unterhaltsbeihilfe freiwillig, für andere Praktika kann ein Anspruch auf angemessene Vergütung bestehen. Diese darf den Mindestlohn unterschreiten.
Im Interviewprozess weisen wir Sie gezielt auf die Neuregelungen hin und erleichtern Ihnen durch konkrete Handlungsempfehlungen den vertraglichen Umgang mit dem neuen Mindestlohn. Viele Einzelheiten zur Anwendung des Mindestlohngesetzes sind noch in der rechtlichen Diskussion und bedürfen einer Klärung durch die Rechtsprechung. Unser Angebot gibt den aktuellen Stand der Rechtsanwendung wieder und wird fortlaufend aktualisiert.
Praktikum ohne Bezahlung?
Für Pflichtpraktika besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Vergütungsanspruch. Für freiwillige Praktika gilt jedoch: Auch wenn nicht der Mindestlohn gezahlt werden muss, kann es grundsätzlich unzulässig sein, Praktikanten ohne jegliche Bezahlung zu beschäftigen. Nach § 17 i.V.m. § 26 Bundesbildungsgesetz steht Praktikanten eine angemessene Vergütung zu. Die Höhe dieser Vergütung muss aber wieder im Einzelfall beurteilt werden - eine genaue Prüfung ist im Smartlaw Interviewprozess leider nicht möglich. Anhaltspunkte können der Arbeitsumfang und die Dauer des Praktikums sein. Auch an der üblichen Ausbildungsvergütung kann sich orientiert werden.
Trotz einer Unentgeltlichkeitsvereinbarung können Vergütungsansprüche entstehen. Diese richten sich dann nach der üblichen Vergütung, die in diesem Bereich gezahlt wird - und diese kann sogar über dem Mindestlohn liegen. Es ist deshalb zu empfehlen, Praktikanten wenigstens eine geringe Unterhaltsbeihilfe zu gewähren. Haben Sie Zweifel, ob und in welcher Höhe Sie das Praktikum vergüten müssen, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.
Haben Praktikanten auch Urlaubsanspruch?
Grundsätzlich gilt auch für Praktikanten das Bundesurlaubsgesetz. Damit ist je nach Einsatzzeit der Urlaub zeitanteilig zu gewähren. Der Vertrag sieht eine entsprechende Regelung vor.
Anderes gilt nur, wenn ein Pflichtpraktikum vorliegt. Hier haben Praktikanten keinen Anspruch auf Urlaub. Der Ausbilder hat aber die Möglichkeit, freiwillig Urlaubstage zu gewähren.
Probezeit & Kündigung
Auch hier ist wieder die Unterscheidung zwischen Pflicht- und freiwilligem Praktikum wichtig.
Für freiwillige Praktika darf nach § 20 des Berufsbildungsgesetzes eine Probezeit von bis zu vier Monaten vereinbart werden. In dieser Zeit ist das Praktikumsverhältnis jederzeit ohne die Angabe von Gründen fristlos kündbar. Nach Ablauf der Probezeit kann der oder die Praktikant/in ordentlich mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen. Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist für beide Seiten jederzeit möglich.
Da Pflichtpraktika nicht unter das Berufsbildungsgesetz fallen, ist die Vereinbarung einer Probezeit nicht vorgesehen. Da aber auch keine Vergütungsansprüche etc. bestehen, ist dies kaum nachteilig für den Ausbilder. Außerdem kann das Praktikumsverhältnis nur aus einem wichtigen Grund fristlos gekündigt werden.