Gesellschaftervereinbarung

Eine Gesellschaftervereinbarung ist zu empfehlen, wenn die interne Organisation der GmbH oder UG geregelt werden soll. Der große Vorteil: Die in der Vereinbarung getroffenen Regelungen sind nicht Bestandteil des Handelsregistereintrags und somit nicht von Dritten einsehbar.

Was regelt diese Gesellschaftervereinbarung?

  • Gestalten Sie individuell die Organisation Ihrer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt)
  • Festlegung von Mitverkaufsrechten (Tag Along) und -pflichten (Drag Along) im Falle eines zukünftigen Verkaufs Ihrer Gesellschaft (Exit)
  • Weitere Exit-Regelungen: Vorkaufs-, Ankaufsrechte und Anbietungspflichten von Gesellschaftsanteilen
  • Erstellung von Wettbewerbs- und Abwerbeverboten
  • Die Gesellschaftervereinbarung enthält güterrechtliche und erbrechtliche Regelungen zur optimalen Absicherung
  • DSGVO-konform

Weitere Informationen

Einfach gründen mit Smartlaw - so funktioniert’s

Bei der Erstellung der notwendigen Dokumente zur Gründung und Handelsregisteranmeldung werden Sie jeweils durch einen einfachen Frage-Antwort-Dialog geführt, der dem Gespräch zwischen Mandant und Anwalt nachempfunden ist. Am Ende des Dialoges erhalten Sie ein Dokument (PDF, DOCX oder RTF), das angepasst an die individuellen Bedürfnisse Ihrer Gründung dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung entspricht.

Alle Inhalte und Formulierungen der Gesellschaftervereinbarung werden von renommierten Rechtsanwälten erstellt. Veraltete, falsch formulierte Dokumente oder fehlerhaft ausgefüllte Mustervorlagen gehören somit der Vergangenheit an.

Und wenn es Änderungen in der Rechtsprechung gibt? Kein Problem! Wir überwachen für Sie als Abo-Kunden die aktuelle Rechtsprechung und informieren Sie, wenn Ihre Verträge betroffen sein sollten.

Die Gesellschaftervereinbarung sowie alle anderen Rechtsdokumente, die mit Ihrem neuen Unternehmen in Zusammenhang stehen, können Sie bequem ablegen und jederzeit einsehen.

Achtung: Die ausgedruckte und unterschriebene Gesellschaftervereinbarung muss noch von einem Notar beglaubigt werden!

Video: So funktioniert Smartlaw

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Ihre Daten sind sicher!

Smartlaw unterliegt dem deutschen Datenschutzrecht. Da die Sicherheit Ihrer Daten für uns oberste Priorität besitzt, wenden wir Prozesse und Vorschriften an, die weit über den gesetzlichen Rahmen hinausgehen. Unser Datenschutz ist vom TÜV Hessen geprüft und zertifiziert.
 

Wozu dient eine Gesellschaftervereinbarung?

Die Gestaltung der internen Organisation einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) mittels einer Gesellschaftervereinbarung ist eine Alternative zur Regelung der Gesellschaftsstruktur allein durch den Gesellschaftsvertrag. Durch die Pflicht zur Veröffentlichung des Gesellschaftsvertrages im Handelsregister sind interne Abreden der Öffentlichkeit zugänglich.

Für Gesellschaftervereinbarungen besteht diese Veröffentlichungspflicht nicht. Insofern bleiben die internen Abreden zwischen den Gesellschaftern vertraulich. In der Praxis werden diese Vereinbarungen deshalb auch häufig genutzt.

Verhindern Sie durch die Erstellung einer Gesellschaftervereinbarung, dass die Organisation Ihrer Gesellschaft und interne Abreden für jedermann einsehbar sind. Smartlaw bietet Ihnen eine rechtswirksame nach dem aktuellen Stand der Rechtsprechung gestaltete Gesellschaftervereinbarung für Ihre GmbH oder UG (haftungsbeschränkt).

Notarielle Beurkundung

Die hier angebotene Gesellschaftervereinbarung ist, um die Regelungen wirksam zu machen, unbedingt vom Notar zu beurkunden. Der Notar wird neben der Vornahme seiner Hinweis-, Warn- und Belehrungspflichten auch darauf achten, dass die Parteien zu dieser Gesellschaftervereinbarung tatsächlich existieren, richtig bezeichnet und gegebenenfalls durch einen Vertreter wirksam vertreten sind.

Keine Bindungswirkung für neu hinzutretende Gesellschafter

Die Gesellschaftervereinbarung bindet nur die genannten Parteien. Nachfolger werden nur gebunden, wenn sie sich verpflichten, der Abrede beizutreten. In dieser Gesellschaftervereinbarung wurde eine entsprechende Beitrittsklausel aufgenommen. Der Gesellschaftsvertrag hat dagegen eine weitreichendere Wirkung und bindet auch entsprechende Rechtsnachfolger ohne eine Beitrittserklärung.

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