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Nutzungsuntersagung eines Zwingers nach nächtlicher Ruhestörung durch Hunde

Wohnungseigentum & Grundbesitz 1. Juni 2022
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DoraZett / stock.adobe.com

In einem Hundezwinger im allgemeinen Wohngebiet dürfen nur maximal zwei Hunde gehalten werden. Nächtliche Störungen durch in Zwingern gehaltene Hunde rechtfertigen eine Nutzungsuntersagung.

Das Grundstück eines Eigentümers lag in einem allgemeinen Wohngebiet. Im Außenbereich eines Wohnhauses ließ der Mann einen größeren Hundezwinger errichten. Dort hielt er vier ausgewachsene Jagdhunde. Eine Baugenehmigung war für die Außenanlage nicht erteilt worden.

In besagtem Wohngebiet selbst haben die Nachbarhäuser nur wenig oder gar keinen Grenzabstand zu dem betroffenen Wohngrundstück. Die Zwingerhaltung der Hunde führte zu zahlreichen Nachbarschaftsbeschwerden. Die Nachbarn fühlten sich insbesondere durch das nächtliche Anschlagen der Hunde beeinträchtigt.

Die zuständige Behörde untersagte die Hundehaltung im Außenbereich, sofern mehr als zwei Hunde gehalten werden. Gegen diese Nutzungsuntersagungsverfügung setzte sich der Grundstückseigentümer im Eilverfahren zur Wehr.

Das Verwaltungsgericht Trier urteilte, in einem Wohngebiet ist grundsätzlich die Tierhaltung innerhalb eines Wohngebäudes sowie die Errichtung von Unterkünften für Kleintiere im Gartenbereich zulässig. Allerdings darf das zulässige Maß der Tierhaltung nicht den Charakter der durch Wohnnutzung geprägten Umgebung verändern. Davon ist auszugehen, wenn die Art und die Anzahl der gehaltenen Tiere über das typische Maß hinausgehen und die Tiere das Wohnen im Wohngebiet selber stören. Somit dürfen lediglich höchstens zwei Hunde in einer Außenanlage gehalten werden.

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass Hunde auch die Nachtruhe nachhaltig stören können. Insbesondere dann, wenn mehrere Hunde zusammengehalten werden.

In einem Eilverfahren wird typischerweise nur eine sogenannte »summarische Prüfung« der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vorgenommen. Werden vier Hunde in einem Zwinger gehalten, handelt es sich dabei nach Auffassung des Gerichts um eine sogenannte »genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung«. Diese ist aber letztlich nicht genehmigungsfähig. Denn eine solche Nebenanlage widerspricht dem Nutzungszweck eines nach der Baunutzungsverordnung festgelegten allgemeinen Wohngebietes und seiner typischen Eigenart als Gebiet. Dieses dient nun einmal dem Wohnen.

VG Trier, Beschluss vom 14.12.2021, 7 L 3342/21.TR; n. rk.