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Bauunternehmer haftet für Schaden durch umgestürzten Bauzaun

Wohnungseigentum & Grundbesitz 27. September 2017
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Bauunternehmer haftet für Schaden durch umgestürzten Bauzaun

© uma6 / adobe.stock.com

Grundsätzlich haftet der Bauunternehmer, der einen Bauzaun aufstellt, für dessen Standfestigkeit – und zwar vom Aufstellen bis zur Entfernung des Zauns. Das gilt auch, wenn die Firma ihre Arbeiten beendet und die Baustelle verlassen hat.

Ein Mann parkte seinen Pkw ordnungsgemäß auf einer Straße in München. In der Nacht stürmte es kräftig und ein Bauzaun stürzte auf den geparkten Wagen. Es entstand dadurch ein Schaden in Höhe von insgesamt € 2.046,38 für Reparaturkosten, Sachverständigengutachten und Unkostenpauschale.

Den Schaden machte der Mann gegenüber dem Bauunternehmen geltend, das auf einem nahegelegenen Grundstück einen Rohbau erstellt und zur Sicherung der Baustelle den Bauzaun aufgestellt hatte.

Das Bauunternehmen wies die Haftung von sich. Der Zaun sei ordnungsgemäß aufgestellt worden. Die Firma habe ihre Arbeiten bereits beendet und die Baustelle verlassen. Ihr Auftrag sei damit erledigt. Mit Abzug von der Baustelle sei sie nicht mehr für die Kontrolle des Zauns verantwortlich. Das sei Aufgabe der Bauleitung bzw. des Bauherrn. Sie verwies überdies an die Kranfirma, die den Zaun zwischenzeitlich ab- und erneut aufbaute, um einen Kran abzuholen.

Das Amtsgericht München entließ das Bauunternehmen jedoch nicht aus seiner Verantwortung, es muss den entstandenen Schaden ersetzen. Die Verantwortung liegt nicht beim Bauherrn oder dem Bauleiter.

Vielmehr haftet die Baufirma vom Aufstellen bis zu der endgültigen Entfernung des Zauns für seine Standfestigkeit. Ihr obliegt die sogenannte „Verkehrssicherungspflicht“ dafür, sie muss beispielsweise den Zustand des Zauns kontrollieren.

Diese Verpflichtung endet nicht durch das Verlassen und Räumen einer Baustelle nach Fertigstellung der eigenen Arbeiten.

Die Verkehrssicherungspflicht wurde auch nicht auf einen Dritten übertragen. Die Kranfirma hat diese Pflicht weder durch die Demontage noch das Wiederaufstellen des Bauzauns übernommen. Es liegt auch keine entsprechend klare Vereinbarung zwischen den beiden Firmen vor.

(AG München, Urteil vom 19. 12. 2016, 251 C 15396/16)

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