Direkt zum Inhalt

Zeitweise Wohnungsüberlassung an Tochter: Kündigung unzulässig

Vermieten von Wohnraum & Garage 18. November 2016
Image
Zeitweise Wohnungsüberlassung an Tochter: Kündigung unzulässig

© Marco2811 / fotolia.com

Wohnraum in München ist begehrt und entsprechend teuer. Wer als Mieter schon lange zu den Glücklichen zählt, über eine Wohnung in Deutschlands teuerster Stadt für Mieter zu verfügen, gibt sie nicht so schnell her. Muss auch nicht sein.

Der Eigentümer einer Wohnung in München hat seit 1982 an ein Ehepaar mit Tochter, die damals noch ein Kind war, vermietet. Der Mieter und seine Ehefrau halten sich in der Regel drei Monate im Winter in der Wohnung auf, den Rest des Jahres bewohnt die inzwischen erwachsene Tochter allein die Wohnung. Die Eltern leben derweil in der Türkei.

Der Vermieter war der Ansicht, dass hier eine unberechtigte Gebrauchsüberlassung an die Tochter vorliege und kündigte nach einer erfolglosen Abmahnung das Mietverhältnis. Es kam zur Räumungsklage vor dem Amtsgericht München. Hier teilte man die Ansicht des Vermieters nicht. Die Tochter des Ehepaares gehöre zum privilegierten Personenkreis, eine Nutzung durch sie neben oder zusammen mit ihrem Vater als dem Mieter der Wohnung sei keine unbefugte Gebrauchsüberlassung.

Das Recht zur Aufnahme naher Verwandter wie der Tochter bestehe, solange der Mieter die Wohnung noch in eigener Person nutze. Der Mieter dürfe die Wohnung seinen Verwandten allerdings nicht zur alleinigen Benutzung überlassen.

Eine unberechtigte Gebrauchsüberlassung an nahe Angehörige liege erst vor, wenn der Mieter in der Wohnung lediglich einzelne Gegenstände zurückgelassen habe oder der Mieter den Gewahrsam über die Wohnung vollständig aufgebe und er seinen Obhutspflichten nicht mehr nachkomme. Das war hier nicht gegeben. Der Aufenthalt der Eltern in der Wohnung über einen Zeitraum von einem Vierteljahr sei keine nur sporadische Nutzung.

Die Eltern dürfen deshalb weiterhin Mieter der Wohnung bleiben, auch wenn sie die meiste Zeit des Jahres nicht da sind.

(AG München, Urteil vom 2.3.2016, Az. 424 C 10003/15)