Mietvertrag: Renovierungszuschlag darf neben der Grundmiete separat ausgewiesen werden

Vermieten von Wohnraum & Garage 15. August 2017
Mietvertrag: Renovierungszuschlag darf neben der Grundmiete separat ausgewiesen werden
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Wenn ein Vermieter die Kalkulation der geforderten Miete in ihren einzelnen Bestandteilen im Vertrag benennt, ist das rechtlich zulässig. Der Mieter steht nicht schlechter da als ein Mieter, der nur einen Gesamtbetrag im Vertrag stehen hat.

Die Mieter einer Wohnung waren laut Mietvertrag verpflichtet, neben der "Grundmiete" und einer Betriebskostenvorauszahlung auch einen monatlichen "Zuschlag Schönheitsreparaturen" in Höhe von fast 80 Euro zu zahlen. Nach ein paar Monaten kamen sie auf die Idee, der Zuschlag könnte rechtswidrig sein. Sie verklagten die Vermieterin auf Rückzahlung des Zuschlags für die Monate November 2015 bis März 2016. Die Sache ging bis zum Bundesgerichtshof.

Der ließ die Mieter abblitzen. Der Zuschlag für Schönheitsreparaturen sei nicht zu beanstanden. Der Zuschlag sei ein Entgelt für die Hauptleistungspflicht des Vermieters – nämlich die Gebrauchsgewährungs- und Gebrauchserhaltungspflicht.

Nach Ansicht der Karlsruher Richter habe die ausdrückliche Benennung des Zuschlags für Schönheitsreparaturen für das Mietverhältnis rechtlich keine Bedeutung. Die Mietvertragsparteien würden dadurch nicht anders dastehen, als wenn sogleich eine um diesen Zuschlag höhere Grundmiete ausgewiesen wäre. In beiden Fällen müsse der Mieter den Gesamtbetrag zahlen. Das gelte unabhängig davon, ob und welcher Aufwand dem Vermieter für die Durchführung von Schönheitsreparaturen tatsächlich entstehen. Es sei letztlich nur ein bloßer Hinweis des Vermieters auf seine interne Kalkulation.

(BGH, Urteil vom 30.5.2017, Az. VIII ZR 31/17)