Versetzung von Mitarbeitern: Was Arbeitgeber wissen müssen
In der modernen Arbeitswelt wird Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein immer höheres Maß an Flexibilität abverlangt. Grundsätzlich ist es zwar sinnvoll, wenn jeder Arbeitnehmer für einen bestimmten Aufgabenbereich über eine längere Zeit verantwortlich ist und so Fachkenntnisse und Routine zum Wohle des Arbeitgebers einsetzen kann, dennoch hat kaum ein Arbeitnehmer Anspruch darauf, dauerhaft den gleichen Arbeitsplatz zu besetzen. Vielmehr hat jeder Arbeitgeber das Recht und auch die Möglichkeit, auf wirtschaftliche Veränderungen und betriebliche Erfordernisse mit einer Versetzung von Arbeitnehmern zu reagieren.
Was versteht man unter einer Versetzung?
Gesetzlich ist der Begriff der Versetzung nur etwas versteckt in § 95 Abs. 3 BetrVG definiert, allerdings eher unter Bezugnahme auf die Beteiligungsrechte des Betriebsrats. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte versteht man unter einer Versetzung eine Personalmaßnahme, durch die
- der Arbeitnehmer für einen Zeitraum von mehr als einem Monat
- an einem anderen Ort arbeitet,
- andere Aufgaben erhält oder
- einer anderen Abteilung zugeordnet wird.
Sogar der Entzug von Aufgaben und die Beschneidung von Kompetenzen kann nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte eine Versetzung darstellen, auch wenn sich am Arbeitsort oder dem Einsatzbereich nichts ändert.
Welche Arten der Versetzung gibt es?
Von einer Versetzung im arbeitsrechtlichen Sinne spricht man erst ab einer zeitlichen Dauer von wenigstens einem Monat. Wenn also ein Mitarbeiter aufgrund der Erkrankung eines Kollegen für die Dauer einer Woche an dessen Arbeitsplatz eingesetzt wird, werden ihm zwar kurzfristige andere Aufgaben übertragen, dennoch liegt noch keine Versetzung im arbeitsrechtlichen Sinne vor. Arbeitsvertraglich ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches in diesen Fällen völlig unproblematisch.
Bei längerer Dauer gibt es die Möglichkeit der befristeten oder unbefristeten Versetzung. So kann ein Arbeitgeber beispielsweise für die Dauer einer Elternzeit oder eines Urlaubs einen Arbeitnehmer bei Bedarf in einem vakanten Arbeitsbereich einsetzen und danach wieder den ursprünglichen Aufgabenbereich zuweisen. Wird aber z. B. eine Abteilung geschlossen oder an einen anderen Ort verlagert, ist auch eine dauerhafte Versetzung möglich.
Wann darf der Arbeitgeber eine Versetzung aussprechen?
Jeder Arbeitgeber darf im Wege seines Weisungs- oder Direktionsrechts den Arbeitsort oder die Arbeitsbereiche seiner Mitarbeiter bestimmen und bei Bedarf auch neu festlegen. Die Anordnung eines Arbeitsplatzwechsels muss nicht schriftlich erklärt oder begründet werden, muss jedoch nach billigem Ermessen erfolgen. Es dürfen also weder diskriminierende Motive eine Rolle spielen noch darf der Mitarbeiter durch eine Versetzung benachteiligt werden. Soziale Aspekte spielen nur dann eine Rolle, wenn die Versetzung mit einem Ortswechsel verbunden ist.
Innerbetriebliche Versetzungen sind immer dann zulässig, wenn die zugewiesene Tätigkeit den beruflichen und persönlichen Fähigkeiten des Mitarbeiters entspricht. Zudem darf eine Versetzung keine finanziellen Nachteile für den betroffenen Mitarbeiter zur Folge haben. Wird einem Mitarbeiter, vertretungsweise oder auf Dauer, ein schlechter bezahlter Arbeitsplatz zugewiesen, behält er seine ursprüngliche Vergütung.
Versetzung gegen den Willen des Arbeitnehmers?
Die Anordnung des Arbeitsplatz- oder Tätigkeitswechsels kann auch gegen den Willen des Arbeitnehmers erfolgen, der auch nicht zu bewerten hat, ob die Versetzung im Einzelfall wirtschaftlich oder organisatorisch sinnvoll ist. Vielmehr kann die Weigerung, eine angeordnete wirksame Versetzung zu befolgen, einen Abmahnungsgrund darstellen.
Die Grundlagen regelt der Arbeitsvertrag
Im Arbeitsvertrag wird geregelt, welche Versetzungen während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses möglich sind und welche nicht. Versetzungen sind immer zulässig, sofern der Arbeitsvertrag dies nicht ausdrücklich ausschließt, was in der Praxis nur selten der Fall ist.
Üblich ist vielmehr eine Klausel, nach der sich der Arbeitgeber vorbehält, dem Mitarbeiter auch andere Tätigkeiten zuzuweisen, die seiner Ausbildung und Qualifikation entsprechen. Der Mitarbeiter wird sich dann kaum weigern können der Anordnung des Arbeitgebers nachzukommen. Grenzen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts können sich aber z. B. aus gesundheitlichen Gründen ergeben, etwa wenn der Mitarbeiter die ihm zugedachte Aufgabe nachweislich nicht erfüllen kann. Im Streitfall muss der Mitarbeiter arbeitsgerichtliche Schritte einleiten und darlegen, dass ihm die Versetzung nicht zugemutet werden kann.
Wenn ein Unternehmen über mehrere Standorte verfügt, sind Klauseln sinnvoll und üblich, nach denen der Mitarbeiter auch an anderen Arbeitsorten eingesetzt werden kann, sofern dieser Ort in zumutbarer Entfernung von seinem bisherigen Arbeitsort oder Einsatzgebiet liegt.
Bei einer zeitlich begrenzten Ortsversetzung, z. B. für ein Projekt, müssen zudem Reise- und Unterkunftskosten, die vom Mitarbeiter nicht zu tragen sind, geregelt werden.
Ist der Arbeitsort dagegen verbindlich festgelegt und enthält der Arbeitsvertrag keine Öffnungsklausel, wird die Versetzung an einen anderen Standort ohne Zustimmung des Mitarbeiters kaum möglich sein. In diesen Fällen müsste eine Änderungskündigung ausgesprochen werden.
Versetzung zur Vermeidung von Kündigungen
Versetzungen können auch wirksam zur Vermeidung von Kündigungen ausgesprochen werden, beispielsweise aus betriebsbedingten Gründen aber auch im persönlichen Bereich. Liegen zwei Mitarbeiter beispielsweise dauerhaft im Streit und wirkt sich diese Situation negativ auf den Betriebsfrieden aus, darf der Arbeitgeber als milderes Mittel eine räumliche oder zeitliche Trennung herbeiführen, um es nicht zu einer Kündigung eines oder beider Streithähne kommen zu lassen.
Zustimmung des Betriebsrats
Besteht ein Betriebsrat, muss dieser ab einer bestimmten Betriebsgröße bei einer Versetzung beteiligt werden. In Unternehmen mit über 20 wahlberechtigten Angestellten muss die Zustimmung des Betriebsrats vor jeder Versetzung eingeholt werden. Nach den gesetzlichen Bestimmungen hat der Betriebsrat eine Woche Bedenkzeit. Hat er in diesem Zeitraum nicht reagiert, darf der Arbeitgeber die Versetzung wie geplant durchführen, vorher jedoch nicht.
Lehnt der Betriebsrat die Versetzung dagegen ab, darf der Arbeitgeber sich über diese Entscheidung nicht hinwegsetzen, sondern muss das Arbeitsgericht anrufen und dort die Zustimmung des Betriebsrates ersetzen lassen. Nur in absoluten Notfällen darf die Versetzung auch ohne Zustimmung des Betriebsrats umgesetzt werden, z. B. wenn nach einem Brand oder Hochwasser sofortige Aufräumarbeiten erforderlich sind.
Stimmt der Mitarbeiter der Versetzung zu, muss der Betriebsrat dennoch beteiligt werden. Er wird die Versetzung dann zwar kaum ablehnen können, jedoch darf er deshalb nicht übergangen werden.
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Was passiert, wenn das Unternehmen verkauft wird?
Bei einem Verkauf oder Übergang des Unternehmens tritt der Erwerber in die bestehenden arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten ein. Die arbeitsvertraglichen Versetzungsklauseln gelten also unverändert weiter.
Kommt es nach dem Übergang zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Standortschließung und wird den Mitarbeitern die Beschäftigung an einem anderen Standort angeboten, werden in der Praxis üblicherweise die Arbeitsverträge geändert und der neuen Situation angepasst.
Die Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeiter, die den Standortwechsel nicht annehmen wollen, können aus betriebsbedingten Gründen gekündigt werden, wobei im Falle eines Betriebsübergangs die Vorgaben des § 613a BGB und der sich daraus ergebende Kündigungsschutz im Einzelfall zu beachten wäre.