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Vor Corona gebucht: Hotelzimmer-Storno rechtfertigt hälftige Kostenteilung

Reisen & Urlaub 27. September 2021
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Corri Seizinger / stock.adobe.com

Müssen vor Ausbruch der Corona-Pandemie gebuchte Hotelzimmer pandemiebedingt storniert werden, rechtfertigt dies eine hälftige Teilung der Buchungskosten.

In Köln sollte im April 2020 die »FiBo« stattfinden, die weltweit größte Messe für Fitness, Wellness und Gesundheit. Ein Unternehmen hatte für seine Mitarbeiter, welche die Messe besuchen sollten, mehrere Hotelzimmer gebucht und vollständig im Voraus bezahlt. Die Messe wurde jedoch Ende Februar 2020 pandemiebedingt abgesagt. Daraufhin stornierte das Unternehmen die Buchung sämtlicher Hotelzimmer.

Das Hotel erstattete allerdings nur 10 % der Anzahlung. Damit war das Unternehmen nicht einverstanden. Es verlangte auch die restlichen Buchungskosten zurück.

Das Oberlandesgericht Köln hatte deshalb zu entscheiden, was im Fall einer pandemiebedingten Stornierung von Hotelzimmern, die vor Ausbruch der Corona-Pandemie gebucht wurden, für die Rückerstattung der Buchungskosten gilt.

Das Gericht hält dafür die hälftige Teilung des Risikos und damit auch das hälftige Tragen der (Buchungs-)Kosten für gerechtfertigt.

Begründung: Eine solch tiefgreifende Störung der Geschäftsgrundlage war im Buchungszeitpunkt (also vor Ausbruch der Pandemie) nicht absehbar.

Ein Festhalten an der Buchung ist aufgrund der pandemiebedingten Absage einerseits dem Hotelkunden unzumutbar. Der Ausbruch der Corona-Pandemie und die weitgehende Stilllegung des öffentlichen Lebens ändert andererseits auch aus Sicht des Hoteliers die für die Vertragsabwicklung maßgeblichen Umstände maßgeblich (z.B. die Absage der Messe; das spätere, behördlich angeordnete Beherbergungsverbot).

OLG Köln, Urteil vom 14.5.2021, 1 U 9/21