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Reiseveranstalter muss bei Corona-bedingter Stornierung eindeutig auf Rückzahlungsanspruch hinweisen

Reisen & Urlaub 8. März 2021
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OSORIOartist / stock.adobe.com

Ein Reiseveranstalter muss auf seiner Internetseite klar darauf hinweisen, dass Kunden im Fall einer Corona-bedingten Stornierung der Reise einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises haben.

Der Reiseveranstalter TUI hatte auf seiner Webseite umfassende Informationen zum Thema »Corona und Ihrer Reise« zusammengestellt. Insbesondere wurde über die Möglichkeit informiert, sich nach der Absage der Reise einen Gutschein ausstellen zu lassen oder kostenlos umzubuchen. Der Hinweis auf die gesetzlich geregelte Reisekostenerstattung war dagegen derart versteckt, dass er kaum auffindbar gewesen sei (z.B. mussten sich Kunden zunächst durch eine Vielzahl von Informationen klicken und dann auf die Idee kommen, sich für ein »Reiseguthaben« zu entscheiden).

Verbraucherschützer warfen TUI deshalb vor, den Rückzahlungsanspruch auf der Internetseite Webseite systematisch zu verschleiern. Kunden sollten davon abgehalten werden, ihre Rechte geltend zu machen.

Das Landgericht Hannover stärkte mit einer Entscheidung die Rechte von Pauschalreisenden bei Ärger mit der Erstattung von stornierten Reisen in der Corona-Pandemie. Das Gericht stellte fest, TUI hatte den Hinweis auf den Erstattungsanspruch so versteckt, dass er kaum auffindbar war. Doch dieser Hinweis muss klar und deutlich erkennbar sein. Auf der Internetseite dürfen keine unangemessen hohen Hürden für die Kunden aufgebaut werden, ihre Rechtsansprüche geltend zu machen.

Zudem müssen die Hinweise zu den wegen Corona abgesagten oder stornierten Reisen inhaltlich richtiggestellt werden. Sie müssen künftig den deutlichen Hinweis enthalten, dass Kunden einen Rechtsanspruch auf Erstattung des Reisepreises haben. Kunden müssen sich nicht auf Gutscheine oder Umbuchungen verweisen lassen. Das sind lediglich optionale Alternativen.

LG Hannover, Urteil vom 6.10.2020, 13 O 186/20