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Reisepreisminderung wegen Badeverbots am hoteleigenen Strand

Reisen & Urlaub 9. Juni 2020
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Markus Wegmann / stock.adobe.com

Wer ein Hotel bucht, das »direkt am Strand liegt«, darf davon ausgehen, dass er unmittelbar beim Hotel im Meer baden kann. Besteht aus Umweltschutzgründen vor dem Hotel ein Badeverbot, kann der Reisepreis um 10 % gemindert werden.

Ein Pauschalurlauber buchte bei einem Reiseveranstalter ein Hotel, das in der Reisebeschreibung mit »erste Strandlage« und »direkt am Strand gelegen« beworben wurde.

Als der Urlauber im Hotel ankam, wurde ihm mitgeteilt, der hoteleigene Strand sei als Naturschutzgebiet ausgewiesen und das Schwimmen im Meer dort verboten. Am Strand waren entsprechende Verbotsschilder aufgestellt.

Um ins Meer zu gelangen, musste der Reisende knapp einen Kilometer laufen oder ein Shuttle ins Nachbarhotel nutzen. Darin liege ein Reisemangel, so der Urlauber. Er verlangte nach seiner Rückkehr vom Veranstalter eine Minderung des Reisepreises.

Das Amtsgericht Hannover folgte der Rechtsauffassung des Urlaubers: Ein fehlender direkter Meerzugang stellt einen Reisemangel dar, wenn die Beschreibung des Hotels suggeriert, man könne direkt am Hotel im Meer baden (z.B. Hotels „»direkt am Strand gelegen« bzw. »erste Strandlage«). Denn es macht einen erheblichen Unterschied, ob man direkt am Hotel ins Meer gehen kann oder ob man erst eine Strecke gehen oder einen Shuttlebus nehmen muss.

Ein Reiseveranstalter muss das Hotel in seinem Angebot zutreffend beschreiben. Hier wurde auf das bestehende Badeverbot nicht hingewiesen. Der Reiseveranstalter muss sich deshalb an seiner Beschreibung festhalten lassen. Folge: Der Pauschalreisende erhält eine Preisminderung von 10 % des Reisepreises.

AG Hannover, Urteil vom 19.7.2019, 515 C 7331/19