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Keine Ausgleichsleistungen bei Flugverspätung wegen Schlechtwetter

Reisen & Urlaub 4. Juli 2016
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Keine Ausgleichsleistungen bei Flugverspätung wegen Schlechtwetter

© viperagp / fotolia.com

Verspätet sich ein Flug, weil das Flugzeug aufgrund der Wetterbedingungen am Zielflughafen dort nicht landen kann, entfällt der Ausgleichsanspruch betroffener Passagiere aufgrund "außergewöhnlicher Umstände".

Ein Flug von Frankfurt/Main auf die Insel Korfu verspätete sich um vier Stunden und zehn Minuten, weil über dem Zielflughafen ein Gewitter tobte und es unmöglich war, zu landen. Da das Flugzeug nicht genug Treibstoff getankt hatte, um über den Zielflughafen zu kreisen, musste es zum Auftanken weiter nach Athen fliegen.

Eine Passagierin berief sich auf die EU-Fluggastrechteverordnung und verlangte aufgrund der Flugverspätung eine Ausgleichsleistung. Die Airline zahlte nicht, sondern berief sich ihrerseits auf sogenannte "außergewöhnliche Umstände".

Das Landgericht Darmstadt bestätigte die Auffassung der Fluggesellschaft. Die Flugverspätung beruht auf "außergewöhnlichen Umständen", sodass der Ausgleichsanspruch für die Flugverspätung entfällt. Die Wetterbedingungen am Zielflughafen in Korfu fallen in diese Kategorie, denn die Fluggesellschaft hat das Schlechtwetter nicht zu verantworten.

Die Airline ist auch nicht verpflichtet, vorsorglich so viel Treibstoff aufzutanken, dass ein Verbleib in der Luft bis zum Abziehen des Gewitters möglich ist. Es ist im Vorfeld schwierig zu prognostizieren, wann sich eine Unwetterfront verzieht. Zudem ist es wirtschaftlich wie umweltpolitisch nicht zu vertreten, ein Flugzeug so zu betanken, dass längere Warteschleifen und gegebenenfalls noch der Weiterflug zu einem Ausweichflughafen möglich sind.

LG Darmstadt, Urteil vom 19. 8. 2015, 7 S 52/15