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Hotelier haftet für unzureichende Absturzsicherung am Hochbett

Reisen & Urlaub 11. Juni 2019
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contrastwerkstatt / stock.adobe.com

Verletzt sich ein Hotelgast beim Sturz aus einem Hochbett, haftet der Hotelier für die Folgen. Ausnahme: Er kann nachweisen, dass an dem Bett eine ausreichende Absturzsicherung angebracht wurde.

Ein 13-jähriger Junge hatte zusammen mit seiner Mutter und deren Lebensgefährten in einem Familienzimmer im Hotel übernachtet. Das Kind schlief im Hochbett, als es morgens um 4.00 Uhr plötzlich aus dem Bett fiel und sich bei dem Sturz verletzte.

Der Junge – vertreten durch seine Mutter – verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Hotelier. Dieser sei für den Sturz verantwortlich, da das Hochbett nur unzureichend gesichert war. Die mittig angebrachte Absturzsicherung ragte gerade 16 cm über die Matratze hinaus. Sie erstreckte sich also nicht über die gesamte Bettlänge.

Der Hotelier hielt dem entgegen, eine weitergehende Sicherung sei nicht notwendig. Das Kind könne ebenso aus eigenem Verschulden aus dem Bett gefallen sein.

Das Amtsgericht Nürnberg überzeugte diese Argumentation nicht. Es stellte fest, der Hotelier verletzte seine Pflichten aus dem Beherbergungsvertrag und haftet. Die vorhandene Sicherung verstieß gegen die maßgeblich DIN-Norm. Danach müssen Hochbetten eine Absturzsicherung aufweisen, die mindestens 16 cm über die Oberkante der Matratze hinausragt. Sie darf lediglich auf einer Breite von 30 cm bis 40 cm im Einstiegsbereich fehlen.

Der Hotelier kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass sich das Kind möglicherweise aus eigenem Verschulden verletzte. Der sogenannte »Beweis des ersten Anscheins« spricht dafür, dass die unzureichende Absturzsicherung für den Sturz des Jungen ursächlich war. Denn diese soll – DIN-gemäß angebracht – gerade den Fall verhindern, dass der Ober- bzw. Unterkörper des Schlafenden so weit über den Bettrand hinausragt, dass es zum Sturz kommt.

AG Nürnberg, Urteil vom 24.4.2019, 19 C 7391/18