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Flugreise: Was gilt beim Wechsel der Beförderungsklasse?

Reisen & Urlaub 12. August 2018
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© zenstock / stock.adobe.com

Wer eine Flugreise bucht, kann bei Abweichung von der gebuchten Beförderungsklasse keine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechtsverordnung verlangen. Sogenanntes »Downgrading« stellt rechtlich keine Nichtbeförderung dar.

Eine Familie hatte eine 3-wöchige Reise in die Dominikanische Republik gebucht. Das Hotel kostete € 7.622,-. Die Reisenden wollten auf dem Langstreckenflug mehr Beinfreiheit und breitere Sitze genießen. Deshalb wurde für die Flüge ausdrücklich die Buchungskategorie »Premium Economy Class« gebucht und bestätigt. Der Flugpreis belief sich auf € 3.380,-.

Am Abend vor der Abreise informierte der Veranstalter die Reisenden darüber, die »Premium Economy Class« sei überbucht, man bemühe sich aber um »vertragsgemäße Beförderung«. Ein Ersatzflug fand sich nicht mehr, sodass den Urlaubern am Flughafen ein Schreiben übergeben wurde, sie würden in der »Economy Class« befördert werden.

Daraufhin stornierte der Familienvater noch am Flughafen die Reise und verlangte Schadensersatz in Höhe der Reisekosten sowie eine Ausgleichszahlung gemäß EU-Fluggastrechteverordnung in Höhe von € 600,- pro Person.

Ihm wurde entgegengehalten, der Wechsel der Beförderungsklasse falle nicht unter die EU-Verordnung. Zudem stelle der Wechsel der Beförderung in die »Economy Class« keinen einem eigentlichen »Downgrading« vergleichbaren Fall dar (z.B. Wechsel von der »Business Class« in die »Economy Class«), der zum Rücktritt von der Reise berechtige.

Das Landgericht Landshut differenzierte: Ein »Downgrading« auf einem Flug stellt rechtlich keine Nichtbeförderung im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung dar. Diese setze vielmehr voraus, dass der Flug annulliert oder mit einer mehr als 3-stündigen Verspätung gelandet sei. Die Reisenden können somit keine Ausgleichszahlung verlangen.

Hingegen steht ihnen der Anspruch auf Schadensersatz in voller Höhe zu. Die Buchungsbestätigung enthält die Zusage der Beförderung in der »Premium Economy Class«. Am Reisetag wurde der Familie ein schriftliches Änderungsangebot überreicht, das mit »Änderung der Beförderungsklasse« überschrieben war. Somit liegt ein »Downgrading« vor, das die Familie nicht akzeptieren musste. Die Weigerung, die Kunden in der Gebuchten Beförderungsklasse zu transportieren, berechtigt zur Stornierung der gesamten Reise.

LG Landshut, Urteil vom 4.5.2017, 41 O 2511/16