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Flugreise: Keine Ausgleichszahlungen bei Terminal-Ausfall

Reisen & Urlaub 7. Februar 2019
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Kristyna / stock.adobe.com

Flugpassagiere, die von einer mehrstündigen Verspätung betroffen sind, haben keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung, wenn ein Systemausfall am Abflugterminal diese Flugverspätung verursacht hat.

Fluggäste der British Airways erreichten ihren Zielflughafen auf dem Flug von New York über London nach Stuttgart mit neun Stunden Verspätung. Ihr Flug von New York startete mit fast drei Stunden Verspätung. Ursache war eine verzögerte Abfertigung aufgrund eines mehrstündigen Systemausfalls in einem Flughafenterminal. So konnten die Reisenden ihren Anschlussflug in London nach Stuttgart nicht mehr erreichen konnten.

Die Passagiere verlangten jeweils € 600,- Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Die Airline berief sich jedoch auf sogenannte »außergewöhnliche Umstände«, welche die Zahlungspflicht entfallen lassen können.

Der Betrieb technischer Einrichtungen eines Flughafens falle nicht in ihren Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich, argumentierte die Airline. Hier konnte aufgrund eines Streiks bei dem für die Telekommunikationsleitungen gegenüber dem Flughafenbetreiber verantwortlichen Unternehmen der Systemausfall erst nach 13 Stunden behoben werden.

Der Bundesgerichtshof entschied, die Fluggesellschaft darf sich auf »außergewöhnliche Umstände« berufen, wenn es zu verspäteten Flügen wegen einer verzögerten Abfertigung aufgrund eines mehrstündigen Ausfalls aller Computersysteme an den Abfertigungsschaltern in einem Flughafenterminal kommt. Die Flugpassagiere haben in diesem Fall keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung.

Begründung: Ein Systemausfall am Terminal wirkt von außen auf den Flugbetrieb des Luftverkehrsunternehmens ein und beeinflusst dessen Ablauf. Ein derartiges Vorkommnis ist von der Airline nicht zu beherrschen, da Überwachung, Wartung und Reparatur derartiger Einrichtungen nicht in ihren Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich fallen.

British Airways ist nicht verpflichtet, selbst Fachkräfte vorzuhalten, um das vom Flughafenbetreiber zur Verfügung gestellte Computersystem bei Störungen aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus hat die Fluggesellschaft zumutbare Maßnahmen ergriffen und versucht durch zusätzliches Personal und manuelle Abfertigung Flugausfälle zu verhindern (z.B. wurde telefonisch über Mitarbeiter in Washington die Flugabfertigung durchgeführt).

BGH, Urteil vom 15.1.2019, X ZR 15/18 und X ZR 85/18