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Flugpreis muss ohne Sonderrabatt ausgewiesen werden

Reisen & Urlaub 9. August 2021
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fotomek / stock.adobe.com

Flugportale müssen auf der Buchungsseite den Endpreis für ein Flugticket ausweisen. Sonderrabatte für die Zahlung mit einer seltenen Kreditkarte dürfen nicht einberechnet werden. Ein Hinweis auf den im Preis enthaltenen Rabatt reicht nicht.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband sorgte mit einer Klage gegen den Betreiber des Reiseportals billigflug.de für mehr Transparenz auf der Kostenseite. In vorliegenden Fall bekamen die Portalnutzer einen Flugpreis ausgewiesen, der bei der Zahlung mit einer bestimmten Kreditkarte galt. Dabei war laut einem mit Sternchen versehenen Hinweis ein Rabatt von € 14,99 eingerechnet. Entschied sich der Reisende am Ende der Buchung aber für eine andere gängige Kreditkarte, verteuerte sich der Endpreis um diese € 14,99. Die Verbraucherschützer beanstandeten die irreführende Preisangabe. Die Preisangabe verstoße gegen das Gebot zur Preistransparenz bei Flugbuchungen.

Das Landgericht Leipzig folgte der Argumentation: Bereits am Beginn des Buchungsvorgangs muss laut Gesetz der korrekte Endpreis genannt werden – inklusive aller Steuern, Gebühren und sonstiger unvermeidbarer Kosten. Nur so können Flugreisende Preise effektiv vergleichen.

Deshalb darf der Endpreis nicht nur für wenige Kunden gelten, die mit einer besonderen Kreditkarte bezahlen (hier: MasterCard Gold). Der Hinweis darauf, dass der angezeigte Preis einen Sonderrabatt enthält, reicht nicht aus.

Die hier in Frage stehende Servicepauschale in Höhe von € 14,99 wird bei jedem Flug erhoben und ist deshalb ungeachtet der Rabattmöglichkeit in den Endpreis einzurechnen und von Anfang an auszuweisen.

LG Leipzig, Urteil vom 26.3.2021, 05 O 184/19; n. rk.