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Fluggesellschaft muss mindestens zwei Wochen vor planmäßigem Abflug über Flugänderungen informieren

Reisen & Urlaub 15. Februar 2019
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Vitaly Krivosheev / stock.adobe.com

Flugreisende müssen von der Fluggesellschaft über Flugänderungen mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit informiert werden. Die Änderung auf der Homepage der Airline reicht dazu nicht aus.

Eine 4-köpfige Familie hatte über einen Reiseveranstalter eine Reise nach Rhodos gebucht. Der Flug von Nürnberg sollte am 3.8.2019 um 5:00 Uhr starten.

Die Airline hatte diesen Flug bereits am 25.5.2019 auf 18:05 Uhr des Abreisetages verschoben und die Fluggäste per E-Mail am 21.7.2018 über die geänderte Abflugzeit informiert.

Bereits am 19.7.2018 hatte der Vater versucht, über die Homepage der Fluglinie Sitzplätze für seine Familie zu reservieren. Auf der Homepage waren die geänderten Flugzeiten schon eingetragen.

Der Mann machte für sich und seine Familienangehörigen Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung geltend. Die Information über die Flugzeitenänderung sei verspätet erfolgt. Dem widersprach die Fluggesellschaft. Sie vertritt die Auffassung, rechtzeitig informiert zu haben – also mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit.

Das Amtsgericht Nürnberg rechnete deshalb genau nach und kam zu dem Schluss, die Information erfolgte verspätet, also nicht innerhalb der 2-Wochen-Frist.

Vom ursprünglichen Abflugtermin am 3.8.2018 um 5:00 Uhr rückwärts gerechnet, hätten die Passagiere am 20.7.2018 bis 5:00 Uhr die Information bekommen müssen. Tatsächlich ging die Information per E-Mail aber erst am 21.7.2018 ein – somit verspätet.

Daran ändert die Tatsache nichts, dass die Fluggesellschaft auf ihrer Internetseite bereits am 25.5.2018 die geänderten Abflugzeiten angezeigt hat. Diese Information auf der Homepage genügt dem Erfordernis des „Informierens“ im Sinn der EU-Fluggastrechteverordnung nicht. Die Verordnung verlangt vielmehr ein „bewusstes und zweckgerichtetes Übermitteln von Informationen an einen konkreten Adressaten“.

Deshalb kommt es auch auf die Tatsache, dass der Reiseveranstalter bereits zu einem früheren Zeitpunkt informiert wurde, nicht an. Der Reiseveranstalter ist kein Empfangsvertreter des betroffenen Fluggasts.

Folge: Die vier Reisenden haben Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der EU-Fluggastrechteverordnung in Höhe von insgesamt € 1.600,-.

AG Nürnberg, Urteil vom 23.1.2019, 19 C 7200/18; n. rk.