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Flugausfall: Airline muss Provision zurückzahlen

Reisen & Urlaub 5. April 2019
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dipego / stock.adobe.com

Wird ein Flug annulliert, gibt es eine Ausgleichsleistung. Die Fluggesellschaft muss grundsätzlich auch Provisionen erstatten, die Vermittlungsunternehmen beim Kauf der Flugtickets erhalten haben. Ausnahme: Sie hatte davon keine Kenntnis.

Ein Familienvater hatte für sich und seine Familie über das Flugreise-Portal »opodo.de« Flugtickets für einen Flug Vueling Airlines von Hamburg nach Faro (Portugal) gekauft. Dafür hatte er € 1.108,88 bezahlt.

Der Flug wurde annulliert. Daraufhin verlangte die Familie diesen an den Flugvermittler gezahlten Preis für die Tickets zurück. Vueling Airlines war jedoch nur bereit, den Betrag zu erstatten, den sie von Opodo erhalten hatte. Das entsprach € 1.031,88. Den Restbetrag in Höhe von € 77,- bezahlte Fluglinie jedoch nicht. Begründung: Die Provision, die Opodo für die Buchung erhalten habe, sei nicht erstattungsfähig.

Das Amtsgericht Hamburg legte dem Europäische Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung zu, ob im Fall der Annullierung eines Fluges der geschuldete Erstattungsbetrag nach der Fluggastrechte-Verordnung auch die Provision des als Vermittler tätig gewordenen Unternehmens einschließt.

Der EuGH hat diese Vorlagefrage bejaht: Die Airline muss grundsätzlich auch die Provision erstatten, die für die Flugvermittlung bezahlt wurde. Vorausgesetzt, die Fluggesellschaft hatte Kenntnis davon, dass diese vom Kunden verlangt wird. Ob dies der Fall ist, muss im Streitfall jeweils das damit befasste nationale Gericht gesondert prüfen.

EuGH, Urteil vom 12.9.2018, C-601/17