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Flugausfall: Airline muss bei rechtmäßigem Streik des Flugpersonals zahlen

Reisen & Urlaub 7. Juli 2021
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Animaflora PicsStock / stock.adobe.com

Ein rechtmäßiger Streik des Flugpersonals ist Teil der normalen Tätigkeit eines Unternehmens und kein »außergewöhnlicher Umstand«. Folge: Die Airline muss Passagieren eine Entschädigung zahlen, wenn ein Flug wegen eines Streiks ausfällt.

Ein Flugreisender verlangte einen Ausgleich von € 250,-, weil ein für April 2019 geplanter Flug der Fluggesellschaft SAS von Malmö nach Stockholm ausfiel. An diesem Tag streikten Piloten in Norwegen, Schweden und Dänemark. Der Streik hatte den Abschluss eines neuen Tarifvertrags mit der Airline zum Ziel.

Die SAS wollte nicht zahlen. Sie sah in dem Streik ihrer Piloten einen »außergewöhnlichen Umstand« im Sinne der EU-Fluggastrechte-Verordnung, der von der Entschädigungsverpflichtung befreit. Der Pilotenstreik sei nicht Teil der normalen Ausübung ihrer Tätigkeit und von ihr nicht tatsächlich beherrschbar. Zudem sei der wirtschaftliche Schaden nicht zumutbar. Wegen des mehrtägigen Streiks seien rund 4.000 Flüge ausgefallen. Wenn jeder der betroffenen 400.000 Reisende die EU-Standardentschädigung erhalte, entstünden Kosten in Höhe von etwa 120 Millionen Euro.

Die Gewerkschaft vertrat hingegen die Auffassung, der Streik stelle keinen »außergewöhnlichen Umstand« dar. Tarifvertragsverhandlungen/-abschlüsse zählen zur gewöhnliche Geschäftstätigkeit einer Fluggesellschaft. In Tarifkonflikten könne es zu Streiks kommen.

Der Europäische Gerichtshof folgte der Rechtsauffassung der Gewerkschaft: Ist ein von der zuständigen Gewerkschaft des Flugpersonals organisierter Streik in einem EU-Mitgliedsland nach dessen Regeln arbeitsrechtlich zulässig (z.B. wollen Piloten eine Gehaltserhöhung oder bessere Arbeitszeiten durchsetzen), liegt kein ist kein »außergewöhnlicher Umstand« vor, der die Fluggesellschaft entlastet. Sie muss dennoch ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichsleistungen bei Flugverspätung oder Flugausfall nachkommen.

Alleine die Höhe der Entschädigungssumme ändert nach Auffassung des EuGH nichts an diesen Grundsätzen.

EuGH, Urteil vom 23.3.2021, C-28/20