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BGH erleichtert höhere Anzahlungspauschalen für Pauschalreisen

Reisen & Urlaub 6. August 2017
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BGH erleichtert höhere Anzahlungspauschalen für Pauschalreisen

© Martin Valigursky t / adobe.stock.com

Eine höhere Anzahlung als 20 % des Reisepreises ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Veranstalter dies für bestimmte Angebote durch nachvollziehbar höhere Vorleistungen rechtfertigen und gegenüber dem Reisenden plausibel begründen kann.

TUI verlangt für bestimmte Pauschalreisen eine Anzahlung von 40 % des Reisepreises. Zur Begründung führt der Veranstalter aus, diese Pauschalreisen seien „dynamisch“, weil Hotels mit den zum Zeitpunkt der Buchung günstigsten Flügen kombiniert werden. Für diese Angebote müsse TUI selbst in Vorleistung treten (z. B. gegenüber Fluglinien oder Reisebüros). Deshalb sei in diesem Fall eine höhere als die sonst übliche 20 %-ige Anzahlung gerechtfertigt.

Diese Regelung in den AGB des Reiseveranstalters ist Verbraucherschützern ein Dorn im Auge. Der Rechtsstreit zieht sich seit 2012 in die Länge.

Der Bundesgerichtshof hatte zum zweiten Mal in dieser Sache das Wort. Die Erhöhung der Anzahlung über die üblichen 20 % des Pauschalreisepreises hinaus wurde erleichtert.

Im ersten Urteil stellte das Gericht klar, eine höhere Anzahlung als 20 % des Reisepreises ist nur dann zulässig, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt. Dafür muss der Reiseveranstalter darlegen, dass er selbst bereits bei Vertragsschluss entsprechend hoch in Vorleistung treten musste (BGH, Urteil vom 9. 12. 2015, X ZR 147/13).

Nun haben die obersten Bundesrichter zugunsten der Reiseveranstalter geklärt, dass bestimmte Posten bei der Kalkulation der Anzahlungspauschale berücksichtigen werden dürfen.

Dazu zählen beispielsweise die Provisionen für Reisebüros. Auch Flugkosten dürfen dafür pauschal berücksichtigt werden. Es reicht aus, wenn der Veranstalter 90 % der Flüge im Rahmen von Pauschalreisen bestimmter Kategorien vorfinanzieren muss, um sämtliche Vorleistungen für die Flugbeförderung mit einem identischen Prozentsatz des Reisepreises auf alle zu leistenden Anzahlungen für Reisen dieser Kategorien umzulegen.

Berücksichtigt werden dürfen auch die Kosten für Leistungen gegenüber Hotelbetreibern. Es sei denn, diese unterscheiden sich erheblich in ihrer Höhe etwa mit Blick auf verschiedene Reiseziele. Dies muss nun erneut das OLG Celle entscheiden.

BGH, Urteil vom 25. 7. 2017, X ZR 71/16

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