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Ausgleichszahlung auch bei verfrühtem Ersatzflug?

Reisen & Urlaub 5. November 2021
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globalmoments / stock.adobe.com

Ein erheblich verfrühter Flug wird einem erheblich verspäteten Flug rechtlich gleichgestellt: Die Airline muss Fluggästen eine Ausgleichsleistung in voller Höhe zahlen.

Zwei Flugreisende hatten einen Flug von Ibiza nach Hamburg gebucht. Sie sollten am 11.9.2020 um 14:00 Uhr von der Insel abheben und rund drei Stunden später in der Heimat ankommen. Dieser Flug wurde jedoch annulliert. Stattdessen wurden die beiden Fluggäste auf einen Flug umgebucht, der einen Tag früher (also bereits am 10.9.2020) um 14.00 Uhr von Ibiza via Düsseldorf und von dort nach Hamburg startete. Die Reisenden kamen letztlich um 19:50 Uhr am Zielort an – rund einen Tag früher als ursprünglich geplant.

Die beiden Passagiere verlangten für den verfrühten Ersatzflug eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastverordnung in Höhe von € 400,- pro Person. Diese stehe ihnen zu, weil aufgrund der Umbuchung die planmäßige Ankunftszeit erheblich vor den Flugzeiten des annullierten Fluges liege.

Die Fluggesellschaft wollte den Ersatzanspruch nicht in vollem Umfang bezahlen. Sie berief sich auf die Möglichkeit einer Kürzung. Bei einer Flugannullierung kann der Anspruch aber um 50 % gekürzt werden, wenn der angebotene Alternativflug nicht später als drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt. Hier hätten die Reisenden hingegen ihr Reiseziel bereits einen Tag früher als geplant erreicht.

Das Amtsgericht Hamburg folgte dieser Rechtsauffassung nicht. Die Reisenden haben Anspruch auf die volle Ausgleichsleistung in Höhe von jeweils € 400,-, die für die Strecke Ibiza-Hamburg fällig werden.

Eine Kürzung des Ausgleichsanspruchs kommt nicht in Betracht. Die Ausgleichleistung soll für den Zeitverlust und die damit verbundenen Unannehmlichkeiten entschädigen. Diese bestehen gleichermaßen bei einer erheblich verspäteten Ankunft wie auch bei einem erheblich verfrühten Abflug gegenüber dem gebuchten Flug als Ersatzbeförderung. In beiden Fällen werden die Terminplanung der Fluggäste beeinträchtigt (z.B. steht bei einem erheblich verfrühten Rückflug steht weniger Zeit als geplant zur Verfügung).

Der Zielsetzung der EU-Verordnung widerspricht es, wenn im Ergebnis jede noch so frühe Ersatzbeförderung zu einer Kürzung des Ausgleichsanspruchs führt. Allerdings ist diese Frage höchstrichterlich noch nicht entschieden.

AG Hamburg, Urteil vom 23.7.2021, 6 C 336/20