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Ärger mit dem Reisepass: Behörden-Panne keine „höhere Gewalt“

Reisen & Urlaub 10. Oktober 2019
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Sergey / stock.adobe.com

Gültige Reisepapiere sind Sache des Reisenden. Ein Reiseveranstalter muss nicht den gesamten Reisepreis erstatten, wenn der Pass eines Kunden von den Behörden irrtümlich als abhandengekommen gemeldet wird. Dies ist kein Fall höherer Gewalt.

Eine 3-köpfige Familie hatte eine Pauschalreise in die USA gebucht. Die Mutter hatte rechtzeitig vor Reiseantritt für sich und ihre Tochter beim zuständigen Amt der Gemeinde neue Reisepässe beantragt. Diese wurden auch ausgestellt und übergeben.

Die Bundesdruckerei hatte jedoch unter anderem diese beiden Pässe, die an die Gemeinde zurückgeschickt worden waren, als abhandengekommen gemeldet, weil deren Eingang nicht quittiert worden war. Diese Meldung hatte zur Folge, dass Mutter und Tochter den Flug in die USA nicht antreten konnten.

Die Familie musste deshalb die teure Reise unmittelbar vor Antritt stornieren. Vom Reisepreis in Höhe von € 4.150,- erstattete der Veranstalter lediglich € 1.000,-. Das war den verärgerten Urlaubern zu wenig. Auf die Behörden-Panne zwischen Gemeinde und Bundesdruckerei hätten sie keinen Einfluss gehabt. Es liege ein Fall „höherer Gewalt“ vor.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs haben die Reisenden jedoch das Nachsehen. Ein Reisevertrag kann auch vom Kunden wegen „höherer Gewalt“ gekündigt werden, mit der Folge, dass der Veranstalter verpflichtet ist, den vollständigen Reisepreis zu erstatten (§ 651 j Abs. 1 BGB).

Unter „höherer Gewalt“ wird dabei ein von außen kommendes, nicht abwendbares Ereignis verstanden, das außerhalb des Einflussbereichs der Beteiligten liegt und alle Reisenden gleichermaßen trifft – typischerweise fallen Naturkatastrophen oder allgemeine staatlich angeordnete Reisebeschränkungen darunter (z. B. ein kurzfristig eingeführtes Visumerfordernis). Die Ursache, welche die Durchführung der Pauschalreise erschwert oder verhindert, darf dabei weder der (Risiko-)Sphäre des Reiseveranstalters noch der des Reisenden zuzurechnen sein.

Das ist hier aber der Fall: Für gültige Reisepapiere sind die Reisenden selbst verantwortlich. Rechtlich unerheblich ist dabei, aus welchem Grund die Pässe der Reisenden nicht anerkannt wurden. Entscheidend ist, dass die Panne zwischen den Behörden bei der Empfangsbestätigung kein Ereignis darstellt, das auch andere USA-Reisende getroffen hat.

Ob die Familie gegebenenfalls Schadensersatz von der Gemeinde verlangen könnte, hatte der BGH in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.

BGH, Urteil vom 16. 5. 30, X ZR 142/15