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Mieter verweigern neuem Eigentümer die Wohnungsbesichtigung: Kündigung!

Mieten & Wohnen 12. September 2022
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T. Linack / stock.adobe.com

Vermieter haben neben dem notwendigen Betretungsrecht auch ein Besichtigungsrecht. Und zwar dann, wenn sie einen triftigen Grund haben, die Wohnung zu inspizieren. Der Erwerb einer vermieteten Eigentumswohnung liefert so einen Grund.

Ein Münchner Mieterpaar hatte bereits seit 2005 in einer 60 m2 großen Dreizimmerwohnung gewohnt. Als diese verkauft werden sollte, verweigerten sie möglichen Interessenten jede Besichtigung. Nichtsdestotrotz konnte die Wohnung verkauft werden. Allerdings wollten die neuen Eigentümer die Wohnung zumindest nach dem Erwerb anschauen und schlugen im Zeitraum von fünf Monaten insgesamt acht Besichtigungstermine vor. Keiner der Termine kam zustande.

Daraufhin mahnten sie die Mieter ab und kündigten dann den Mietvertrag zu guter Letzt außerordentlich, um die Wohnung zwecks Bewertung betreten zu können. Auch die finanzierende Bank müsse diese Möglichkeit haben. Die Mieter hielten dagegen. Sie führten verschiedene Gründe an, warum die Besichtigungstermine nicht zustande gekommen seien. An einem Termin habe man sich auf eine Online-Schulung vorbereiten müssen. Die übrigen Termine seien zumeist an Corona-Tests, Isolationen und den Infektionsschutzbestimmungen gescheitert.

Das Münchner Amtsgericht gab den Eigentümern recht. Den Vermietern sei hier unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zumutbar. Für eine Besichtigung der Wohnung durch den Vermieter müssten zwar grundsätzlich besondere Gründe vorliegen. Dies sei hier aber der Fall gewesen. Die behaupteten Verhinderungsgründe überzeugten das Gericht dagegen nicht. Zumindest sei es dem Mieter trotz Vorbereitung eines Onlineformats für eine Schulung zumutbar gewesen, für eine Besichtigungsmöglichkeit der Wohnung zu sorgen. Soweit seitens der Mieter vorgetragen wurde, man habe sich wegen eines Coronavirustests in Quarantäne begeben müssen, lag kein geeignetes Beweisangebot vor. Es wurden weder eine ärztliche Bescheinigung, Testnachweise oder behördliche Quarantäneanordnungen vorgelegt, noch andere Beweise angeboten.

AG München, Urteil vom 26.8.2021, 474 C 4123/21