Direkt zum Inhalt

Eigenbedarfskündigung: Bestandsschutzregelung erfordert besonderes Interesse des Vermieters

Mieten & Wohnen 19. September 2022
Image

nmann77 / stock.adobe.com

Enthält ein Mietvertrag eine Vereinbarung, wonach nur in besonderen Fällen gekündigt werden darf, reicht Eigenbedarf als Kündigungsgrund allein nicht aus. Es müssen weitere Umstände hinzukommen, um die Kündigung zu rechtfertigen.

Dem Mieter einer 3-Zimmer-Eigentumswohnung war von seiner Vermieterin wegen Eigenbedarfs zugunsten ihres Bruders gekündigt worden. Da der Mieter damit nicht einverstanden war, kam es zu einer Räumungsklage. Der Mieter hielt die Kündigung für unzulässig. Zur Begründung trug er vor, es gebe eine Bestandsschutzregelung im Mietvertrag, nach der das Mietverhältnis »nur in besonderen Ausnahmefällen, die eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen«, kündbar sei.

Das Landgericht Berlin entschied zugunsten des Mieters. Diesem sei durch die Regelung im Mietvertrag ein gegenüber den gesetzlichen Vorschriften erhöhter Bestandsschutz eingeräumt worden. Daher genüge hier Eigenbedarf als berechtigtes Interesse allein nicht. Es liege kein besonderer Ausnahmefall im Sinne der Bestandsschutzregelung vor, der die Kündigung des Mietverhältnisses notwendig gemacht habe. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bruders seien nicht so schlecht, dass ihm die Anmietung eines anderen Wohnraums für sich und seine Familie unzumutbar sind. Der Familie mit zwei Kindern standen immerhin € 2.000,– monatlich zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs zur Verfügung.

LG Berlin, Urteil vom 17.12.2021, 63 S 133/20