Telekommunikationsanbieter: Vertragslaufzeit nicht über 24 Monate
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Telekommunikationsanbieter umgeht Höchstlaufzeit
Ein Telekommunikationsanbieter hatte Kunden kurz nach Vertragsschluss zur Verlängerung um weitere 24 Monate bewegt – mit einer Prämie und dem Versprechen gleichbleibender Konditionen. Die neue Laufzeit sollte nach Ablauf des bestehenden Vertrags beginnen. Faktisch führte dies zu einer Bindung von mehr als 24 Monaten. Ein Verbraucherschutzverband sah darin eine Umgehung der gesetzlichen Höchstlaufzeit und klagte auf Unterlassung. Der Anbieter argumentierte, die Verlängerung beginne erst später und sei daher zulässig.
Die Entscheidung des BGH
Der Bundesgerichtshof stellte klar: Nach § 56 Telekommunikationsgesetz (TKG) darf die anfängliche Laufzeit von Verbraucherverträgen im Telekommunikationssektor 24 Monate nicht überschreiten. Diese Laufzeit beginnt bereits mit Vertragsschluss – also dem Zeitpunkt, an dem sich Verbraucher vertraglich binden, nicht erst mit Beginn der Leistung oder dem Ablauf des Erstvertrags. Die Klausel des Anbieters führte zu einer Gesamtbindung von mehr als 24 Monaten und verstößt damit gegen § 56 TKG. Sie unterläuft den gesetzlich vorgesehenen Schutz vor überlanger Vertragsbindung und ist nach § 307 BGB unwirksam.
Warum ist das Urteil für Sie wichtig?
Das Urteil stärkt die Rechte der Verbraucher. Sie müssen sich nicht länger als 24 Monate an einen Telekommunikationsvertrag binden. Versprechen wie „gleichbleibende Konditionen“ oder Prämien dürfen nicht dazu führen, dass Sie faktisch über Jahre gebunden sind. Prüfen Sie Ihre Verträge genau und achten Sie auf versteckte Verlängerungsklauseln. So vermeiden Sie unnötige Kosten und bleiben flexibel.
BGH, Urteil vom 10.7.2025, III ZR 61/24
Als Verbraucher sollten Sie bei Vertragsverlängerungen genau prüfen, wann Sie sich erneut binden. Entscheidend ist nicht der Beginn der neuen Leistung, sondern der Zeitpunkt der Vereinbarung. Beachten Sie. Eine Gesamtbindung über 24 Monate ist unzulässig, selbst, wenn sie gestaffelt erfolgt.
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