Mobilfunkvertrag: max. Laufzeit von 24 Monaten
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Was hat der EuGH entschieden?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 13. Februar 2025 (Az. C-612/23) eine zentrale Frage zur Vertragslaufzeit bei einem Mobilfunkvertrag geklärt. Hintergrund war eine Klage der Verbraucherzentrale Berlin gegen Vodafone. Der Anbieter hatte Bestandskunden neue, subventionierte Smartphones angeboten – verbunden mit einem „neuen Vertrag“, der bereits vor Ablauf des ursprünglichen Vertrags unterzeichnet wurde. Die Klausel sah vor, dass die neue Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten direkt im Anschluss an die alte beginnt.
Das Problem: Vom Zeitpunkt der Unterschrift gerechnet waren Kunden länger als 24 Monate gebunden. Der EuGH entschied nun, dass die sogenannte „anfängliche Mindestvertragslaufzeit“ sowohl für Erstverträge als auch für Folgeverträge gilt – unabhängig davon, wann der neue Vertrag abgeschlossen wurde.
Was bedeutet das für Verbraucher?
Die Entscheidung des EuGH stärkt die Rechte von Mobilfunkkunden erheblich. Anbieter dürfen keine Vertragsmodelle mehr anbieten, bei denen durch geschickte Kombination von Alt- und Neuvertrag eine Laufzeitbindung von über 24 Monaten entsteht. Auch wenn ein neuer Vertrag vorzeitig abgeschlossen wird, darf die Gesamtlaufzeit nicht über zwei Jahre hinausgehen.
Das betrifft nicht nur den Mobilfunkvertrag, sondern auch Internet- und Festnetzverträge. Verbraucher, die sich durch solche Vertragsmodelle benachteiligt fühlen, können sich auf das Urteil berufen und gegebenenfalls eine vorzeitige Kündigung oder Anpassung verlangen.
Warum ist das Urteil für Sie wichtig?
Viele Kunden lassen sich von attraktiven Angeboten wie neuen Smartphones oder Rabatten zu vorzeitigen Vertragsverlängerungen verleiten – oft ohne zu erkennen, dass sie sich damit übermäßig lange binden. Das Urteil des EuGH schützt Sie vor solchen Fallen und gibt Ihnen mehr Flexibilität bei der Anbieterwahl.
Wenn Sie aktuell in einem Vertrag stecken, der durch eine solche Klausel verlängert wurde, lohnt sich ein genauer Blick in die Vertragsunterlagen. Möglicherweise ist Ihre Vertragsbindung rechtswidrig – und Sie können kündigen.
EuGH, Urteil vom 13.2.2025, C-612/23