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Haftet die Pferdehalterin für einen Reitunfall der Vertretung?

Haustier 7. November 2022
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JacZia / stock.adobe.com

Die Halterin eines Pferdes muss für die Behandlungskosten aufkommen, wenn ihr Tier eine andere Reiterin abwirft und diese sich verletzt. Vorausgesetzt die Reiterin war nicht eigenverantwortlich unterwegs.

Eine Pferdehalterin war schwanger. Sie bat eine Reiterin aus dem Stall, in dem auch ihre 3-jährige Stute untergebracht war, das Pferd gelegentlich zu reiten.

Eine Mitreiterin ritt mit dem Pferd aus, das plötzlich mehrfach buckelte und sie abwarf. Die Frau brach sich dabei den Arm. Es entstanden Behandlungskosten in Höhe von knapp € 5.200,–. Diesen Betrag verlangte die Krankenversicherung von der Pferdehalterin zurück.

Diese verweigerte die Zahlung. Sie habe ihr Pferd gar nicht nicht dieser Reiterin, sondern eigentlich deren Tochter anvertraut. Sie habe nicht gewusst, dass die Frau die Stute reiten würde. Folglich habe die Verletzte sich eigenverantwortlich gefährdet und den Reitunfall selbst verschuldet. Deshalb müsse sie kein Schadensersatz leisten.

Das Landgericht Koblenz beurteilte die Lage anders und kam zu dem Ergebnis, die Tierhalterin haftet für Schäden, in denen sich eine typische »Tiergefahr« verwirklicht. Sie ist für die Folgen eines Reitunfalls verantwortlich, wenn sich das Tier »selbstgesteuert« verhält und es dadurch zu einem Unfall kommt. Hier hat das Tier nachweislich plötzlich mehrfach gebuckelt und die Reiterin abgeworfen.

Ausnahme: Kommt es zu einem Sturz, obwohl das Pferd dem Willen des Reiters folgte, fehlt es an dieser Tiergefahr und der Halter haftet nicht.

Der Schadensersatzanspruch ist nicht zu kürzen. Ein Mitverschulden der Reiterin ist nicht anzunehmen. Die Vertretung reitet seit 40 Jahren und kennt die Stute von anderen Ausritten. Es gab keinen Anlass den Ausritt am Unfalltag als besonders gefährlich einzuschätzen. Die Frau ist deshalb kein ungewöhnliches Risiko eingegangen.

LG Koblenz, Urteil vom 25.5.2022, 3 O 134/19