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Vorsorge: Was man über Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht wissen sollte

Familie & Vorsorge 17. Oktober 2022
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nmann77 / stock.adobe.com

Patientenverfügung, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht. Wo ist der Unterschied? Wann kommt welche Verfügung zum Einsatz?

Die Patientenverfügung wird relevant, wenn der Patient beispielsweise infolge eines schweren Unfalls oder einer Krankheit entscheidungsunfähig ist. Inhalt einer Patientenverfügung ist, ob und wie der Patient in bestimmten medizinischen oder Krankheitssituationen ärztlich behandelt werden möchte. Häufig wird daher festgehalten, ob lebenserhaltende Maßnahmen in Anspruch genommen werden soll oder nicht. Die Verfügung bindet in erster Linie den behandelnden Arzt, aber auch gesetzliche Vertreter oder andere bevollmächtigte Personen. Sie kann daher für jede volljährige Person relevant werden.

Eine Betreuungsverfügung ist ein Dokument, in dem eine volljährige, aber nicht unbedingt geschäftsfähige Person für den Fall, dass für sie ein Betreuer bestellt werden muss, Wünsche zur Auswahl des Betreuers oder zur Wahrnehmung der Betreuung äußern kann. Ein Betreuer wird dann bestellt, wenn ein Volljähriger aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung, seine (rechtlichen) Angelegenheiten nicht mehr allein besorgen kann. Die Betreuungsverfügung gilt nicht sofort, sondern die Bestellung des Betreuers muss zunächst durch das Betreuungsgericht erfolgen. Dabei dient die Verfügung als Vorschlag an das Betreuungsgericht und ist von diesem auch zu beachten.

Die Vorsorgevollmacht ist der Betreuungsverfügung übergeordnet. Sie ist eine Vollmacht, durch welche eine oder mehrere Personen bevollmächtigt werden, im Falle alters- oder krankheitsbedingten Notlagen rechtsgültige Entscheidungen für den Verfasser zu treffen. Neben persönlichen können auch vermögensrechtliche Angelegenheiten von der Vollmacht umfasst sein. Liegt eine solche Vorsorgevollmacht vor, kommt es erst gar nicht erst zu dem Verfahren der Bestellung eines Betreuers durch ein Betreuungsgericht. Der Bevollmächtigte unterliegt anders als der Betreuer auch nicht der gerichtlichen Kontrolle. Der Verfasser muss zum Zeitpunkt der Abfassung geschäftsfähig sein im Sinne des § 104 BGB.

Umso detaillierter die Wünsche und erteilten Aufgaben an den Ausführenden der Verfügung beschrieben werden, desto eher kann dem Willen des Verfassers Rechnung getragen werden. Mit dem neuen Smartlaw Tarif für persönliche Vorsorge, können Sie zahlreiche Dokumente im Bereich Vorsorge angepasst auf Ihre individuellen Wünsche erstellen.