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Private Krankenversicherung muss künstliche Befruchtung im Ausland nicht bezahlen

Familie & Vorsorge 12. August 2020
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studio v-zwoelf / stock.adobe.com

Frauen, die wegen eines unerfüllten Kinderwunsches zur künstlichen Befruchtung mittels Eizellenspende ins europäische Ausland gehen, müssen damit rechnen, dass die Behandlungskosten nicht übernommen werden. Zurecht laut Bundesgerichtshof.

Eine kinderlose Frau ließ sich im Jahr 2012 in der Tschechischen Republik in einem Zentrum für In-vitro-Fertilisation (IVF) zur Erfüllung ihres Kinderwunsches behandeln. In der Klinik wurden mehrere Versuche einer Eizellspende mit IVF-Behandlung sowie verlängerter Embryokultivierung (Blastozystentransfer) unternommen. Dazu entnahm man den Spenderinnen Eizellen, von denen jeweils einige befruchtet wurden. Der letzte Versuch war erfolgreich. Die Frau wurde schwanger und bekam ein Kind.

Ihre private Krankenversicherung lehnte die Kostenübernahme ab. Die Behandlung hatte ca. 11.000 Euro gekostet. Die Versicherungsnehmerin klagte dagegen und ging dabei bis zum Bundesgerichtshof. Ohne Erfolg.

Die Karlsruher Richter begründeten dies wie folgt: Dem Versicherungsvertrag lägen die Musterbedingungen 2009 des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK 2009) zugrunde. Danach unterliege das Versicherungsverhältnis deutschem Recht. Diese seien so zu verstehen, dass der Versicherer lediglich Aufwendungen für solche Heilbehandlungen zu ersetzen hat, die nach deutschem Recht in Deutschland zulässig sind. Zwar gelte der Versicherungsschutz nach den Musterbedingungen auch für Heilbehandlungen innerhalb Europas. Dabei handele es sich jedoch nur um einen räumlichen Geltungsbereich. Das bedeute nicht, dass der Versicherer Aufwendungen für solche Behandlungen zu ersetzen hat, die in Deutschland verboten, in anderen europäischen Staaten aber erlaubt sind. Das entspreche auch der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Da die künstliche Befruchtung mittels Eizellspende nach deutschem Recht verboten ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Embryonenschutzgesetz), bestehe somit für die Behandlung in der Tschechischen Republik kein Versicherungsschutz, auch wenn diese dort zulässig sei.

Zudem sah das Gericht sah in den Versicherungsbedingungen keinen Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, weshalb es im Ergebnis die Leistungsverweigerung gegenüber der Versicherungsnehmerin als gerechtfertigt beurteilte.

(BGH, Urteil vom 14.6.2017, Az. IV ZR 141/16)