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Keine Dauerüberwachung von Vorschulkindern

Familie & Vorsorge 18. März 2020
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Zlatan Durakovic / stock.adobe.com

5-jährige Kinder ohne Verhaltensauffälligkeiten müssen nicht permanent kontrolliert werden. Es ist ausreichend, ihr Spiel außerhalb der Wohnung alle 15 bis 30 Minuten zu überwachen.

Ein Mann stellte seinen Pkw auf einem Parkplatz ab, der unmittelbar an das Freigelände eines Kindergartens grenzt. Zwei Kinder, unter anderem ein 5-Jähriger, spielten auf dem Außengelände. Dabei warfen sie größere Steine über den Zaun. Sie trafen den Pkw des Mannes und es entstand ein Schaden in Höhe von rund € 2.300 €. Der Mann verlangt den Schaden vom Kindergarten ersetzt. Er wirft den Erzieherinnen vor, ihrer Aufsichtspflicht nicht genüge getan zu haben. Der Kindergarten weigert sich zu zahlen. Die Erzieherinnen hätten die Kinder vom Gruppenraum aus beaufsichtigt. Außerdem gäbe es im Kindergarten die feste Regel, dass keine Gegenstände über den Zaun geworfen werden dürfen. Dies hätten die Kinder auch gewusst.

Keine Verletzung der Aufsichtspflicht

Das AG München entschied zugunsten des Kindergartens. Die Erzieherinnen sind ihrer Aufsichtspflicht in ausreichender Weise nachgekommen.

Das Maß der gebotenen Aufsicht orientiert sich insbesondere an den kindlichen Eigenheiten sowie den örtlichen Gegebenheiten. Bei altersgerecht entwickelten Kindern im Kindergartenalter von fünf bis sechs Jahren ist eine permanente Überwachung grundsätzlich nicht erforderlich. Immerhin handelt es sich um Kinder im Vorschulalter, die bisher keine Verhaltensauffälligkeiten gezeigt hatten. Außerdem spielten zu dem Zeitpunkt lediglich zwei Kinder auf dem Freigelände und nicht eine größere Gruppe. Daher konnten die Erzieherinnen auch den Aspekt einer möglichen Gruppendynamik außer Acht lassen.

Die Rechtsprechung erachtet in solchen Fällen üblicherweise einen Kontrollabstand von 15 bis 30 Minuten als ausreichend, um das Spiel von bisher unauffälligen 5-jährigen Kindern außerhalb der Wohnung zu überwachen. Dieser Kontrollabstand wurde eingehalten (AG München, Urteil vom 1.12.2015, 133 C 20101/15).