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Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Trennung der Eltern: Kindeswohl ist entscheidend

Familie & Vorsorge 8. August 2023
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Mdisk / stock.adobe.com

Wenn die Ehe eines Elternpaares auseinandergeht, gibt es oft Streit, bei wem die Kinder leben sollen. Die Entscheidung richtet sich nach dem Kindeswohl und das bedeutet bei Geschwistern, dass man sie nicht trennt.

Die Eltern zweier Kinder hatten 2015 in Istanbul geheiratet, die ältere Tochter wurde in der Türkei geboren. Danach waren die Eltern nach Deutschland umgezogen, wo die jüngere Tochter geboren wurde. Der Kindesvater arbeitet als System-Ingenieur und ist in seiner Zeiteinteilung völlig frei. Die ältere Tochter besucht den Kindergarten, die jüngere Tochter wird noch gestillt. Nach einem heftigen Streit zwischen den Eheleuten ist die Kindesmutter mit den gemeinsamen Kindern aus der gemeinsamen Ehewohnung in ein Frauenhaus gezogen.

Der Kindesvater beantragte beim Familiengericht die Herausgabe beider Kinder. Er begründete dies mit einer Kindeswohlgefährdung aufgrund der Entziehung der sozialen Kontakte. Zudem würde ihm andernfalls jeglicher Kontakt entzogen. Er führte weiter an, dass er eine besonders intensive Beziehung zu der größeren Tochter habe, zu der kleinen eineinhalbjährigen Tochter hingegen nicht so sehr. Seine Arbeitszeiten ermöglichten es ihm außerdem, sich um beide Kinder kümmern zu können.

Die Kindesmutter beantragte, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf sie zu übertragen, da sowohl für sie als auch für ihre Kinder keine Sicherheit für Leib und Leben beim Kindesvater bestehe. Ihr Mann habe ihr gedroht, die Kinder in die Türkei zu verbringen, und sie selbst schon mehrfach mit dem Tod gedroht. Das Leben der Kinder und das eigene sei von Wutausbrüchen und impulsiven Verhalten des Vaters geprägt gewesen. Er habe sie kontrolliert und überwacht, indem er Kameras in der Wohnung installiert und Handys versteckt habe, um sie abzuhören, während er arbeiten war. Der Mann stellte das alles in Abrede und warf seiner Frau vor, sie sei bindungsintolerant.

Das Amtsgericht Göppingen entschied, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder auf die Mutter zu übertragen. Begründung: Ein Wegzug der Frau sei durch die Bedrohungslage nachvollziehbar. Eine Einschränkung der Erziehungsfähigkeit der Frau sah das Gericht hier nicht, zumal diese wieder in die Nähe des Kindesvaters ziehen wollte, um den Umgangskontakt zu erleichtern. Zudem sei davon auszugehen, dass die Mutter die Hauptbezugsperson für die kleine Tochter sei.

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Göppingen legte der Vater Beschwerde ein. Ohne Erfolg. Auch das Oberlandesgericht Stuttgart kam zu dem Ergebnis, dass die Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen bekommen muss. Eine Geschwistertrennung komme nicht in Betracht. Geschwister könnten sich gerade in Trennungsfällen gegenseitig stützen und sollten nicht voneinander getrennt werden. Die jüngere Tochter werde noch gestillt und müsse daher bei der Kindesmutter bleiben. Die größere Tochter, trotz sehr gutem Verhältnis zum Kindesvater, von Mutter und Schwester zu trennen, könne gerade in einem jungen Alter zu Belastungsreaktionen führen, deren Ausmaß und Intensität nicht abschätzbar seien.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.2.2023, 15 UF 267/22