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Hartz IV-Empfänger darf nicht zugunsten der Mutter auf Pflichtteil verzichten

Erben & Schenken 2. Oktober 2016
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© kwarner / fotolia.com

Wer Sozialhilfe bezieht und einen erbrechtlichen Pflichtteilsanspruch hat, muss ihn geltend machen. Das gilt zumindest dann, wenn beim Erben ausreichend Barvermögen vorhanden ist, um den Hilfeempfänger auszuzahlen.

Der Vater eines Hartz IV-Empfängers war im Frühjahr 2015 verstorben. Er hatte 1990 mit seiner Ehefrau ein Berliner Testament aufgesetzt. Danach sollte der überlebende Ehegatte zunächst Alleinerbe werden, nach dessen Tod sollten die zwei gemeinsamen Kinder den verbliebenen Nachlass zu gleichen Teile erben.

Den Kindern stand somit beim Tod des Erstversterbenden vom Erbe jeweils ein Pflichtteil in Höhe von 1/8 des Nachlasses zu. Der Wert der Erbschaft betrug ungefähr 140.000 Euro, darunter ein Barvermögen von 80.000 Euro. Der Sohn hätte im Ergebnis als Pflichtteil ca. 16.500 Euro von der Mutter fordern können ‑ mehr als die ihm zustehenden Vermögensfreibeträge.

Der Sohn war aber trotz Aufforderung durch das Jobcenter nicht willens, diesen Anspruch durchzusetzen. Er teilte dem Jobcenter mit, dass er in diesem Fall wegen der ebenfalls testamentarisch verfügten Pflichtteilsstrafklausel beim Tode seiner Mutter vom Erbe vollständig ausgeschlossen sein würde.

Zudem wolle er den Anspruch gegenüber seiner über 80 Jahre alten, schwer behinderten und pflegebedürftigen Mutter nicht geltend machen, weil diese jedes Jahr einen Teil ihres Vermögens aufwenden müsse, um ihre Ausgaben zu bestreiten. Normalerweise sei damit zu rechnen, dass das Geld bis an ihr Lebensende reiche. So reiche es aber nicht. Seine Mutter habe auch angekündigt, den Pflichtteil nicht freiwillig auszahlen zu wollen.

Das Sozialgericht stellte sich auf die Seite der Sozialbehörde.  Bei einem Berliner Testament könne zwar von einem Leistungsempfänger grundsätzlich nicht verlangt werden, seinen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Das sei dann nicht zumutbar, wenn damit der ausdrücklich Letzte Wille der Eltern unterlaufen würde.

Man müsse aber hier eine Ausnahme machen, da ausreichend Barvermögen vorhanden sei, um den ausgeschlossenen Erben auszuzahlen, ohne dass beispielsweise eine Immobilie verkauft oder beliehen werden müsse.

Hinzu komme, dass das Vermögen der Mutter erst in einigen Jahren aufgebraucht sei, so dass zum jetzigen Zeitpunkt keine besondere Härte und damit eine Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme feststellbar sei. Auch die Argumentation mit Pflichtteilsstrafklausel zog nicht.

(SG Mainz, Urteil vom 23.8.2016, Az. S 4 AS 921/15)

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