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Ehegattentestament: Abkömmlinge vorverstorbener Schlusserben erben nicht automatisch

Erben & Schenken 27. August 2016
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Ehegattentestament: Abkömmlinge vorverstorbener Schlusserben erben nicht automatisch

© Jacob Lund / fotolia.com

Setzt ein kinderloses Ehepaar Personen zu seinen Schlusserben ein, die vor den Erblasser versterben, erben deren Abkömmlinge nur, wenn die Erblasser dies ausdrücklich so gewünscht haben.

Ein Ehepaar verstarb kinderlos, der Mann schon 1982, die Frau 2013. Im Jahr 1982 hatten sie ein gemeinschaftliches Testament aufgesetzt, in dem sie als Schlusserben nach dem Tod des länger lebenden Ehepartners einen Enkel der Mutter der Erblasserin sowie ein von der Mutter in ihre Familie aufgenommenes Pflegekind einsetzten. Beide Schlusserben verstarben vor der inzwischen verwitweten Ehefrau.

Nach dem Tod der Witwe im Jahr 2013 beantragte eine Tochter des seinerzeit testamentarisch eingesetzten Pflegekindes beim Nachlassgericht einen Erbschein, der sie und drei weitere Nachkommen der vorverstorbenen Schlusserben als Erben zu je einem Viertel als Erben ausweisen sollte.

Ein gesetzlicher Erbe außerhalb dieser Gruppe war anderer Ansicht. Er meinte, hier sei durch das Vorversterben der eingesetzten Schlusserben die gesetzliche Erbfolge eingetreten. Die im Testament benannten Schlusserben seien nur persönlich und gerade nicht als Erste ihrer jeweiligen Stämme bedacht worden. Das Oberlandesgericht München gab dem Mann recht.

Die gesetzliche Regelung, wonach dann, wenn der Erblasser einen Abkömmling bedacht hat und vorverstirbt, im Zweifel dessen Abkömmlinge erben sollen, gelte hier nicht. Das Erblasserehepaar habe keine Abkömmlinge als Schlusserben bestimmt, sondern einen Neffen und ein von ihrer Mutter aufgenommenes Pflegekind.

Ob diese Nichtabkömmlinge dennoch erben sollten, könne nur eine Auslegung des Testaments ergeben. Diesen Wunsch konnten die Richter aber weder dem Testament selbst noch den äußeren Umständen entnehmen. Das Gericht kam vielmehr zu dem Schluss, dass die Erbeinsetzung in dem Testament aufgrund besonderer Beziehungen der verstorbenen zu den beiden Bedachten erfolgt sei.

(OLG München, Beschluss vom 25.7.2016, Az 31 Wx 156/15)

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