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Online-Handel: Ist eine Nichtannahme ein wirksamer Widerruf?

E-Commerce 4. Mai 2016
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© Photographee.eu / fotolia.com

Beim Online-Shopping steht Ihren Kunden ein Widerrufsrecht zu. Doch wie muss bei einer Online-Bestellung ein Widerruf erklärt werden? Eine Entscheidung des Amtsgerichts Dieburg macht die Anforderungen dafür deutlich.

Für den Widerruf reicht es nicht aus, lediglich die Annahme der bestellten Ware zu verweigern. Nach den Neuregelungen des Verbraucherrechts muss ein Widerruf vielmehr ausdrücklich erklärt werden. Betreiben Sie einen Online-Shop, müssen Sie dem Nutzer dafür ein Widerrufsformular zur Verfügung stellen. Das Formular sollte für den Kunden in unmittelbarer Umgebung der Widerrufsbelehrung zu finden sein.

Im vorliegenden Fall bestellte ein Kunde über eBay mehrere Getränkekartons. Nachdem der Kaufpreis bezahlt war, wurden die Getränke in fünf Paketen an den Kunden versendet. Dieser nahm am Tag der Lieferung jedoch nur drei Pakete an, bei zweien verweigerte er die Annahme. Der Käufer verlangte daraufhin den Kaufpreis für die nicht angenommenen Pakete zurück. Er war der Ansicht, er habe durch seine Annahmeverweigerung die Bestellung wirksam widerrufen. Der Verkäufer war allerdings anderer Meinung.

Die Gerichtsentscheidung erfolgte zugunsten des Online-Händlers. Eine Annahmeverweigerung der bestellten Waren reicht für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht aus. Seit der Neuregelung des Verbraucherrechts im Juni 2014 muss ein Widerruf ausdrücklich erklärt werden. Damit ist weder eine unbegründete Rücksendung der bestellten Ware noch die Verweigerung der Annahme ausreichend (AG Dieburg, Urteil 4.11.2015, 20 C 218/15 (21)).

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Haben Sie einen eigenen Online-Shop? Dann sollten Sie sich über das Widerrufsrecht informieren. Überprüfen Sie am besten noch heute, ob Ihre Widerrufsbelehrung in Ihrem Online-Shop den aktuellen Anforderungen entspricht. Bei Smartlaw finden Sie hierfür die passenden Dokumente sowie Tipps zur individuellen Gestaltung.