Duschkabine falsch bestellt – kein Schadensersatz
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Ein Mann hatte online eine Eck-Duschkabine aus Glas im Wert von € 1.726,– bei einem spezialisierten Händler bestellt und ihn auch mit der Montage beauftragt.
Bei der Montage durch einen Mitarbeiter des Händlers stellte sich heraus, dass die festen und beweglichen Teile der Kabine seitenverkehrt bestellt worden waren. Die Kabine konnte daher nicht wie ursprünglich geplant eingebaut werden. Der Monteur hatte allerdings bereits Löcher in die Wand gebohrt, als der Fehler entdeckt wurde.
Der Käufer verklagte den Händler auf Schadensersatz. Seiner Meinung nach hätte der Monteur den falschen Aufbau frühzeitig erkennen und ihn informieren müssen, um die Bohrlöcher zu vermeiden. Der Mann forderte € 773,05 für die Reparatur der angebohrten Wandpaneele und € 100,– für den Abbau der falsch eingebauten Teile der Duschkabine.
Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Die Duschkabine war technisch montierbar, aber aufgrund der Spiegelverkehrtheit nicht wie vom Kunden gewünscht einsetzbar.
Der Monteur hat seine Arbeit korrekt ausgeführt. Der Fehler war vor Beginn der Montage nicht erkennbar. Der Handwerker war aber nicht verpflichtet, dies vor Beginn der Arbeiten zu überprüfen.
Da die Montage der Dusche grundsätzlich möglich war, lag der Fehler im Verantwortungsbereich des Käufers. Dieser hatte die Kabinenteile seitenverkehrt und damit falsch bestellt.
Es fehlte zudem an der Ursächlichkeit zwischen dem Schaden und dem Verhalten des Monteurs. Der Käufer hätte selbst bei einem rechtzeitigen Hinweis entweder eine neue Dusche bestellen oder die seitenverkehrte weiter nutzen müssen. Denn eine Rückgabe war nicht möglich, da es sich um eine Maßanfertigung handelte. Damit entfällt das gesetzliche Widerrufsrecht.
Letztendlich war nach Meinung des Gerichts die durchgeführte Montage die (wirtschaftlich) vernünftigste Lösung gewesen, um die falsche Bestellung sinnvoll zu verwerten.
Ergebnis: Der Käufer hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, da die Bohrlöcher unvermeidbar waren.
AG München, Urteil vom 31.7.2024, 191 C 10665/23
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