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Jobsharing: Wenn Arbeitnehmer den Arbeitsplatz teilen

Arbeitsvertrag & Einstellung 13. Mai 2016
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© stokkete / fotolia.com

Jobsharing oder Arbeitsplatzteilung ist eine besondere Form des Teilzeitarbeits­verhältnisses. Zwei oder mehr Arbeitnehmer teilen sich einen Arbeitsplatz und das Gehalt.

Sie arbeiten als Team zusammen und legen ihre Arbeitszeiten und Aufgaben individuell untereinander fest. Damit ist gewährleistet, dass der Arbeitsplatz permanent besetzt ist.

Wie kommt der Arbeitsvertrag zustande?

Beim Jobsharing schließt jeder beteiligte Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag. Darin verpflichtet sich jeder Arbeitnehmer, in Abstimmung mit den anderen Arbeitnehmern den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz nach einer eigenen Arbeitszeitverteilung oder -planung alternierend zu besetzen. Während die Planung und Verteilung der Arbeitszeit den an der Arbeitsplatzteilung beteiligten Arbeitnehmern obliegt, muss der Arbeitgeber im jeweiligen Arbeitsvertrag die individuelle Dauer der Arbeitszeit festlegen.

Was unterscheidet Jobsharing von anderen Teilzeitarbeits­verhältnissen?

Im Grunde unterscheidet sich ein Jobsharing-Arbeitsverhältnis von anderen Teilzeitarbeitsverhältnissen dadurch, dass der Arbeitgeber bei der Festlegung des Arbeitsplans auf einen Teil seines Weisungsrechts verzichtet.

Im Übrigen haben Jobsharer dieselben Ansprüche wie andere Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob diese in Voll- oder Teilzeit arbeiten. Es besteht Anspruch auf Zahlung des im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbarten Arbeitsentgelts und auf besondere Zuschläge und Sondervergütungen. Jobsharer haben – wie andere Arbeitnehmer auch – Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf Erholungsurlaub.

Wer bestimmt, welcher Jobsharer jeweils arbeitet?

Die Verteilung und Planung der Arbeitszeit obliegt nicht dem Arbeitgeber, sondern den beteiligten Arbeitnehmern. Diese können die Arbeitszeit so aufteilen, dass sie entweder nacheinander am selben Arbeitsplatz arbeiten, oder täglich, wöchentlich oder monatlich wechseln.

Die beteiligten Arbeitnehmer sind verpflichtet, einen Arbeitsplan aufzustellen und in diesem die Arbeitszeitverteilung festzulegen. Der Arbeitsplan muss dem Arbeitgeber rechtzeitig bekannt gegeben werden. Er hat für alle Beteiligten, also für die Jobsharer und den Arbeitgeber, rechtsverbindliche Wirkungen. Er kann nach Abgabe nicht mehr einseitig durch die Arbeitnehmer, sondern nur einvernehmlich mit dem Arbeitgeber geändert werden. Der Arbeitsplan muss gewährleisten, dass der Arbeitsplatz während der betriebsüblichen Arbeitszeiten besetzt ist. Können sich die beteiligten Arbeitnehmer über die Arbeitszeitverteilung nicht einigen, entscheidet der Arbeitgeber kraft des ihm zustehenden gesetzlichen Weisungsrechts.

Müssen die beiden Jobsharer einander am Arbeitsplatz vertreten?

Die an der Arbeitsplatzteilung beteiligten Arbeitnehmer sind nicht automatisch zur Vertretung der anderen Arbeitnehmer verpflichtet. Im Falle der Verhinderung eines beteiligten Arbeitnehmers (z. B. durch Krankheit oder Urlaub) besteht grundsätzlich nur dann eine Vertretungspflicht, wenn der Arbeitnehmer im Einzelfall dieser zugestimmt hat. Nicht zulässig ist eine Vereinbarung, nach der die beteiligten Arbeitnehmer generell zur Vertretung der anderen Arbeitnehmer verpflichtet sind.

Eine Pflicht zur Vertretung besteht auch dann, wenn dies durch den Arbeitsvertrag für den Fall festgelegt ist, dass dringende betriebliche Gründe vorliegen. Diese ergeben sich allerdings nicht bereits aus dem bloßen Ausfall eines beteiligten Arbeitnehmers. Die Verhinderung muss vielmehr zu zusätzlichen Störungen des Betriebsablaufs führen, die nicht durch andere Arbeitnehmer aufgefangen werden können.

Wer legt bei Jobsharern den Urlaub fest?

Wie bei allen anderen Arbeitsverhältnissen legt der Arbeitgeber den Urlaub fest. Er hat dabei die Wünsche der Jobsharer wie aller anderen Arbeitnehmer entsprechend zu berücksichtigen. Für die Jobsharer gilt die Urlaubsverteilung als verbindliche Vorgabe für ihren Arbeitsplan.

Der Jobsharer hat den gleichen Urlaubsanspruch wie alle anderen Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer. Die Berechnung des jeweiligen Urlaubsanspruchs erfolgt wie bei den Teilzeitkräften. Dies gilt auch für die Berechnung des Urlaubsgelds und Urlaubsentgelts.

Was passiert, wenn einer der Jobsharer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet?

Nachdem es sich bei der Arbeitsplatzteilung um rechtlich unabhängige Arbeitsverhältnisse handelt, wird das Arbeitsverhältnis eines beteiligten Arbeitnehmers vom Ausscheiden eines anderen Beteiligten nicht berührt. Der Arbeitnehmer ist nicht berechtigt, dem Arbeitnehmer im Falle des Ausscheidens des anderen Arbeitnehmers zu kündigen.

Zulässig kann allerdings eine Änderungskündigung oder eine Kündigung aus anderen (z. B. betriebsbedingten) Gründen sein, so z. B. eine betriebsbedingte Kündigung, wenn mit dem Ausscheiden eines Teammitglieds der Bedarf für die Arbeitsleistung des gesamten Teams entfällt. Gegen die (Änderungs-) Kündigung kann sich der Arbeitnehmer mit der Kündigungsschutzklage wehren.