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Werden Reisezeiten für Auslandsreisen vergütet?

Arbeitnehmer & Auszubildende 25. Januar 2019
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Stockwerk-Fotodesign / stock.adobe.com

Das Bundesarbeitsgericht stellte fest: Entsendet ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeitszeiten zu vergüten.

Ein technischer Mitarbeiter war bei einem Bauunternehmen beschäftigt. Er war laut Arbeitsvertrag verpflichtet, auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland zu arbeiten. Vom 10.8. bis 30.10.2015 entsendete sein Arbeitgeber ihn auf eine Baustelle nach China.

Auf Wunsch des Mitarbeiters buchte der Arbeitgeber für die Hin- und Rückreise statt eines Direktflugs in der Economy-Class einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai. Für die vier Reisetage bezahlte er dem Mitarbeiter die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden, insgesamt € 1.149,44 brutto.

Damit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden. Er verlangte weitere 37 Stunden vergütet. Begründung: Reisezeit ist Arbeitszeit. Somit sei die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück wie Arbeit zu vergüten.

Das Bundesarbeitsgericht folgte ihm im Grundsatz und stellte fest: Bei vorübergehenden Auslandsentsendungen eines Arbeitnehmers ins Ausland erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers. Sie sind deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten.

Als erforderlich gilt dabei grundsätzlich die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt.

Da die Vorinstanz hier zum Umfang der tatsächlich erforderlichen Reisezeiten des Mitarbeiters keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte, konnten die Richter des BAG in der Sache nicht abschließend entscheiden. Der Fall wurde deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

BAG, Urteil vom 17.10.2018, 5 AZR 553/17