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Urlaubsanträge 2018: Auf Nummer sicher gehen und frühzeitig einreichen

Arbeitnehmer & Auszubildende 3. September 2017
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© Rawpixel.com / fotolia.com

Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Diese Bauernweisheit gilt auch für die Urlaubsplanung. Umso früher man Urlaubstage plant und beim Arbeitgeber beantragt, desto geringer ist die Gefahr, dass der Urlaub nicht genehmigt wird.

Der Urlaubsantrag

Auch wenn der Arbeitgeber persönlich bereits Urlaub gewährt hat – ohne einen formal von ihm abgezeichneten Urlaubsantrag besitzt man keinen juristisch gültigen Nachweis. Um für eventuelle Streitfälle gewappnet zu sein, sollten Arbeitnehmer eine Kopie des bewilligten Antrages aufbewahren. Genommener Urlaub ohne einen Urlaubsantrag kann im schlimmsten Fall Anlass für eine Kündigung sein.

Den gewünschten Urlaubstermin muss das Unternehmen grundsätzlich berücksichtigen – es sei denn, dringende betriebliche Gründe stehen dem im Weg. Zu diesen gehört nicht nur ein erhöhter Personalbedarf wegen einer besonders guten Auftragslage, sondern auch die Abwesenheit von Kollegen, die bereits zuvor einen Antrag eingereicht haben. Besonders in Unternehmen mit vielen Eltern schulpflichtiger Kinder tritt dieser Fall häufig auf: Die Schulferien sind eine begehrte Urlaubszeit, die man sich frühzeitig sichern sollte.

Anrecht auf Urlaub

In seltenen Fällen versuchen Arbeitgeber den Urlaub ihrer Arbeitnehmer systematisch zu sabotieren. Das kann durch eine monatelange Hinhaltetaktik oder durch ständige Nichtbewilligung geschehen. Meist besteht die Motivation darin, den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer verfallen zu lassen. Denn der Urlaubsanspruch gilt immer nur für das aktuelle Kalenderjahr und verfällt spätestens ab dem 01. April des Folgejahres. Wenn Arbeitnehmern dieses Szenario droht, sollten sie den Betriebsrat einschalten. Dieser hat beim Thema Urlaub das Recht auf Mitbestimmung. Falls das Unternehmen über keinen Betriebsrat verfügt oder dieser beim Arbeitgeber kein Gehör findet, kann der Arbeitnehmer auch vors Arbeitsgericht ziehen.

Urlaubsanspruch: Was Arbeitgeber & Arbeitnehmer wissen sollten

Gestrichener Urlaub

Aus Disziplinierungsgründen darf kein Unternehmen seinen Angestellten bereits bewilligten Urlaub wieder streichen. Dafür gibt es nur eine, bereits bekannte Legitimation: dringende betriebliche Gründe. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub schon gebucht hat. Allerdings muss der Arbeitgeber betroffenen Angestellten die bereits angefallenen Kosten vollständig ersetzen. Zurückholen aus einem bereits angetretenen Urlaub darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur in absoluten Notfällen. Dies käme z.B. bei Katastrophen in Betracht oder wenn der Betrieb ohne den Arbeitnehmer zusammenzubrechen droht.

Darf ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter aus dem Urlaub zurückholen?

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