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Tippspiele am Arbeitsplatz: Was ist erlaubt?

Arbeitnehmer & Auszubildende 8. Juni 2016
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© iceteastock / fotolia.com

Im Laufe von sportlichen Großereignissen überrollt eine Wettwelle die Bundesrepublik. Wer wird Meister? Wie weit kommt die Lieblingsmannschaft? Wie weit kommt die Nationalelf?

Überall werden Wetten abgeschlossen, in der Schule, Familie, unter Freunden und Bekannten und auch am Arbeitsplatz werden Wetten und Tippspiele unter Kollegen veranstaltet. Die meisten machen sich über die rechtliche Ausgestaltung dieser Tippspiele keine Gedanken. Zu Recht?

Handelt es sich bei Tippspielen am Arbeitsplatz um (unerlaubte) Glücksspiele?

Beim Glücksspiel handelt es sich pauschal um ein Spiel, im Rahmen dessen für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses, und somit auch Tippspiele, gehören zu Glücksspielen. Gewerbetreibende dürfen Glücksspiele nur unter besonderen Voraussetzungen veranstalten.

Allerdings gibt es zwischen den Glücksspielen im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages und Tippspielen in geschlossener Gesellschaft einen entscheidenden Unterschied. Bei Tippspielen steht die Wette als solche im Vordergrund. Bei einem klassischen Glücksspiel dagegen die Erzielung eines bestimmten Gewinns. Darüber hinaus muss das Tippspiel ausschließlich in einer geschlossenen Gesellschaft stattfinden. Bei den Mitarbeitern eines Betriebes oder einer Firma handelt es sich um eine solche Gesellschaft. Möchte allerdings beispielsweise der Bruder eines Arbeitskollegen bei dem Tippspiel mitmachen, sollte dies abgelehnt werden. Seine Teilnahme macht das Tippspiel öffentlich und somit illegal, da es sich nicht mehr um einen geschlossenen Kreis der Teilnehmer handelt.

Darf der Arbeitgeber Tippspiele organisieren?

Vom Arbeitgeber veranstaltete Tippspiele sind grundsätzlich unbedenklich. Dasselbe gilt für Tippspiele, die von Arbeitnehmern organisiert werden. Es gilt lediglich ein paar Regeln zu beachten. Es darf keine Gewinnbeteiligung der Organisatoren für das Verwalten des Geldes geben und der sportliche Wettstreit muss eindeutig im Vordergrund des Tippspiels stehen.

Bei der Teilnahme an solchen Spielen muss der Teilnehmer sich allerdings im Klaren sein, dass der Staat sich aus privaten Wetten raushält. Daher hat der Gewinner keinen einklagbaren Anspruch auf den Wettgewinn. Insofern ist ein besonderes Vertrauen an denjenigen erforderlich, dem die Einsätze anvertraut worden sind. Sollte derjenige den Tippgewinn nicht auszahlen bzw. es für privaten Bedarf ausgegeben haben, erfüllt das Verhalten lediglich den Straftatbestand der Untreue.

Gibt es arbeitsrechtliche Bedenken?

Dies kommt natürlich ganz auf die Haltung des Arbeitgebers zu den veranstalteten Tippspielen an.

Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten die Arbeitnehmer darauf achten, dass die Arbeitsqualität nicht unter den Tippspielen leidet. Daher wird dringend angeraten, die Tipps möglichst in den Pausen abzugeben, um eine eventuelle Ermahnung oder gar Abmahnung oder Kündigung durch den Arbeitgeber zu vermeiden. Auch sollten jegliche in Verbindung mit der Tippgemeinschaft stehenden Tätigkeiten nicht am Arbeitscomputer erledigt werden.

Dem Arbeitgeber ist es auch freigestellt, das Tippspiel komplett zu untersagen, wenn bemerkbar wird, dass der Betriebsfrieden durch die Unzufriedenheit der Angestellten mit dem Ablauf des Tippspiels gefährdet wird. Um dem vorzubeugen, sollten unbedingt klare Regeln für das Tippspiel vereinbart werden – mögliche Gewinnerplatzierungen, Höhe der Gewinne, Ausschlussfristen für die Wetteinsätze sowie Ausschlussfristen für die Tippabgaben.

Im Zweifelsfall sollten sich die Organisatoren einfach die Erlaubnis des Arbeitgebers einholen. Sollte das Unternehmen über einen Betriebsrat verfügen, kann der Betriebsrat die Erlaubnis mit dem Arbeitgeber vereinbaren. Tangiert das Tippen allerdings in keiner Weise die Arbeitsqualität und das Betriebsklima, muss der Vorgesetzte das Tippspiel gewähren lassen.

Unbedingt soll darauf geachtet werden, dass das Tippspiel im legalen Bereich bleibt. Denn der Organisator eines illegalen Tippspiels macht sich wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels strafbar. Und Straftaten auf der Arbeit können bekanntlich eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

Gibt es Grenzen für die Höhe des Gewinns?

Grundsätzlich sind der Höhe des Gewinns keine Grenzen gesetzt. Die Einsätze sollten aber dem üblichen Verdienst in der Branche des tippenden Betriebes angepasst werden.

Dies dient in erster Linie der Wahrung des Betriebsfriedens, da der Ärger über die verlorene Wette mit einem hohen Einsatz durchaus größer ist, als bei einer Wette mit einem geringen Verlust. Dieser Ärger könnte durchaus geeignet sein um eine angespannte Atmosphäre und die daraus folgende Zerrüttung der kollegialen Zusammenarbeit nach sich zu ziehen. Ein solches Arbeitsklima dürfte kaum im Sinne des Arbeitgebers sein, weshalb weitere Tippspiele mit hoher Wahrscheinlichkeit untersagt werden.

Alternativ kann der Arbeitgeber einen bestimmten aus dem Betriebsvermögen finanzierten Gewinn für die Wettgewinner zur Verfügung stellen. Zwischen Geld- und Sachleistungen gibt es unter Beachtung der angemessenen Einsätze keinen Unterschied.