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Krank im Urlaub – wie der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch wahrt

Arbeitnehmer & Auszubildende 21. Juni 2016
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Krank im Urlaub – wie der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch wahrt

© Monkey Business / fotolia.com

Besonders ärgerlich ist es, wenn man sich auf die schönsten Wochen des Jahres freut und dann seinen Urlaub im Bett verbringen muss. Doch unter Umständen bleibt dem Arbeitnehmer sein Urlaubsanspruch für die krank verbrachten Tage.

Achtung: Der Arbeitnehmer kann zwar unter Umständen seinen Urlaubsanspruch retten, wenn er krank wird, nicht aber seine freien Tage, wenn er im Rahmen eines Freizeitausgleichs seine Überstunden abbummelt. Für die Zeit der Erkrankung kann der Arbeitnehmer dann keinen Freizeitausgleich verlangen, selbst wenn er dem Arbeitgeber ein Attest vorliegt.

Wann und wie muss der im Urlaub erkrankte Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber informieren?

Der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern darüber informieren, wenn er während seines Urlaubs arbeitsunfähig wird. Auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit muss dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Im Regelfall muss die Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber bereits am ersten Tag, möglichst in den ersten Stunden gemeldet werden. Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben; es reicht ein persönlicher Anruf oder eine Meldung per Fax oder E-Mail.

Wenn die Arbeitsunfähigkeit während eines Auslandsaufenthalts eintritt, obliegen dem Arbeitnehmer darüber hinaus besondere Informationspflichten. So muss er dem Arbeitgeber auch seine Urlaubsadresse mitteilen. Dem Arbeitgeber soll damit Gelegenheit gegeben werden, die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers z. B. durch einen ortsansässigen Arzt überprüfen zu lassen. Allerdings muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber nicht ungefragt über seinen Aufenthaltsort informieren.

Die Mitteilungspflicht besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich nach dem Aufenthaltsort fragt. Auch über seine Rückkehr ins Inland muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber informieren. Dies gilt selbst dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Rückkehr nicht mehr vorliegt und die Urlaubszeit des Arbeitnehmers noch nicht beendet ist.

Wie muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nachweisen?

Voraussetzung dafür, dass dem Arbeitnehmer bei einer Erkrankung im Urlaub sein Urlaubsanspruch erhalten bleibt, ist neben der formlosen Anzeige der Arbeitsunfähigkeit die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Ohne ärztliches Attest kann der Arbeitnehmer keine Nachgewährung des krankheitshalber ausgefallenen Urlaubs verlangen.

Das ärztliche Attest muss das Bestehen und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit erkennen lassen. Nicht selten genügen ausländische Atteste diesen Anforderungen nicht. Deshalb muss der Arbeitnehmer darauf achten, dass in einem ausländischen Attest nicht nur die bloße Erkrankung, sondern eine Erkrankung mit der Folge der Arbeitsunfähigkeit bestätigt wird.

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss nur vorgelegt werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage andauert. Das Attest muss dem Arbeitgeber spätestens am vierten Tag vorliegen. Allerdings kann sich aus dem Arbeitsvertrag oder dem einschlägigen Tarifvertrag etwas anderes ergeben. So kann der Arbeitgeber berechtigt sein, die Vorlage eines Attests auch früher zu verlangen.

Verlängert sich der Urlaub automatisch um die Krankheitsdauer?

Für die Zeit der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit bleibt der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers bestehen. Der Arbeitnehmer kann also den Urlaub nach seiner Genesung erneut verlangen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass sich der Urlaub automatisch um die Krankheitsdauer verlängert. Vielmehr muss der Arbeitnehmer seine Tätigkeit nach Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit und des beantragten Urlaubszeitraums wieder aufnehmen. Den krankheitshalber ausgefallenen Urlaub muss er beim Arbeitgeber neu beantragen. Andernfalls handelt es sich um eine rechtswidrige Selbstbeurlaubung, die eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber rechtfertigen kann.

Kann der wegen Arbeitsunfähigkeit ausgefallene Urlaub verfallen?

Grundsätzlich muss der dem Arbeitnehmer zustehende Erholungsurlaub im laufenden Jahr gewährt und genommen werden. Nur, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe vorliegen, ist die Übertragung des Resturlaubs bis zum 31.03. des nächsten Kalenderjahres zulässig. Das gilt jedoch nicht, wenn der Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden kann. Für diesen Fall entschied der Europäische Gerichtshof am 20.01.2009, dass dem Arbeitnehmer sein Urlaubsanspruch im Zweifel auch über Jahre erhalten bleibt. Allerdings bezieht sich der Anspruch nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub von beispielsweise 24 Werktagen bei einer 6-Tage-Woche.