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Keine sichtbaren Tattoos für Polizist aus Bayern

Arbeitnehmer & Auszubildende 10. Juni 2020
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pavelgulea / stock.adobe.com

Ein bayerischer Polizeivollzugsbeamter hat keinen Anspruch darauf, sich tätowieren zu lassen – jedenfalls nicht im sichtbaren Bereich beim Tragen der (Sommer)Dienstuniform, d.h. an den Händen, Unterarm, Kopf oder Hals.

Ein Polizeivollzugsbeamter im bayerischen Staatsdienst wollte sich den Schriftzug »Aloha« auf seinen Unterarm tätowieren lassen – als Erinnerung an eine traumhafte Honeymoon-Reise auf Hawaii. Sein Dienstherr lehnte die beantragte Genehmigung der Tätowierung ab. Er verwies auf die Sommeruniform mit Kurzarmhemd. Wenn der Beamte diese trage, sei das Wort für jedermann sichtbar.

Der Polizist zog daraufhin vor Gericht und durch die Instanzen bis vor das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Doch auch dort blieb er erfolglos.

Das BVerwG entschied, bayerische Polizisten dürfen keine sichtbaren Tätowierungen an den Händen, Unterarm, Kopf oder Hals tragen. Das Verbot bestimmt sich nach dem Bayerischen Beamtengesetz.

Begründung: Ein äußerlich erkennbares Tattoo, das beim Tragen der Sommeruniform (d.h. mit einem Kurzarmhemd) sichtbar wird, ist nicht mit der Neutralitäts- und Repräsentationsfunktion von Uniformträgern vereinbar. Das individuelle Interesse eines Beamten muss hinter der Notwendigkeit eines neutralen Erscheinungsbildes der Polizei zurücktreten.

BVerwG, Urteil vom 14.5.2020, 2 C13.19