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Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verdienstausfalls bei objektiv falscher Krankschreibung

Arbeitnehmer & Auszubildende 24. Oktober 2022
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simoneminth / stock.adobe.com

Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund eines Verdienstausfalles, wenn die vorgelegte Krankschreibung falsch ist. Es muss eine tatsächliche objektive Arbeitsunfähigkeit bestehen.

Im Mai 2019 ereignete sich in einer Waschstraße in Chemnitz ein Unfall. Gestritten wurde darüber, ob dem Geschädigten über den Zeitraum 2019 hinaus ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Dieser hat einen Verdienstausfall erlitten und verfügte über eine Krankschreibung. Deshalb arbeitete er nicht. Es stellte sich jedoch heraus, dass die Krankschreibung falsch war.

Das Oberlandesgericht entschied, dem Geschädigten steht kein weiter gehender Schadensersatz wegen eines Verdienstausfalls zu. Eine falsche Diagnose und objektiv falsche Krankschreibung können sich nachteilig auswirken. Es genügt nicht, berechtigterweise auf eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu vertrauen. Vielmehr muss eine tatsächliche objektive Arbeitsunfähigkeit bestehen, die medizinisch korrekt festgestellt wird.

OLG Dresden, Urteil vom 13.7.2022, 1 U 2039/21