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In der Altenpflege sind lange Fingernägel tabu

Arbeitnehmer & Auszubildende 13. August 2019
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ASU / stock.adobe.com

Wer in einer Altenpflegeeinrichtung arbeitet, darf im Dienst keine langen, künstlichen, lackierten Finger- oder Gelnägeln tragen. Eine entsprechende Anweisung des Chefs ist rechtmäßig: Hygiene- und Gesundheitsschutz der Bewohner überwiegt.

Der Träger eines Altenheims hatte alle Mitarbeiterinnen angewiesen, nur mit kurzen und unlackierten Fingernägeln zu arbeiten. Er begründete die Maßnahme mit Hygienegründen zum Schutz der Bewohner.

Dagegen hatte eine Mitarbeiterin geklagt, die sich in ihrem Persönlichkeitsrecht eingeschränkt fühlte. Sie sei nicht in der direkten Pflege der Senioren tätig und würde nur ausnahmsweise Essen zubereiten und austeilen. Die Gelnägel seien zudem »Teil ihrer Persönlichkeit« und das Verbot wirke auch ins Privatleben.

Das Arbeitsgericht Aachen bestätigte die Dienstanweisung des Arbeitgebers. Dieser darf im Rahmen seines Direktionsrechts das Personal anweisen, die Fingernägel kurz und unlackiert zu tragen. Damit sind im Dienst lange, künstliche, lackierte Finger- oder Gelnägeln verboten.

Die Maßnahme ist angemessen. Der Aspekt des Hygiene- und Gesundheitsschutzes der Bewohner des Altenheims überwiegen in der Abwägung das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterin (z.B. ihrem persönlichen Interesse an der freien Gestaltung des äußeren Erscheinungsbildes).

Das Gericht orientierte sich bei seiner Entscheidung an Hygiene-Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts. Zuverlässige Handhygiene des Personals medizinischen Einrichtungen ist unerlässlich (z.B. in Kliniken, Arztpraxen, Pflegeheimen). Fingernägel gelten jedoch als »Infektionsherd«, da sich Bakterien insbesondere unter langen oder auch auf lackierten Fingernägeln festsetzen können. Zudem erhöht Nagelschmuck die Perforationsgefahr für Einmalhandschuhe.

Die Maßnahme setzt einen einheitlichen Standard. Das Verbot gilt auch für Mitarbeiter, die nicht unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung kommen, doch im täglichen Kontakt und Umgang mit den Bewohnern stehen.

ArbG Aachen, Urteil vom 21.2.2019, 1 Ca 1909/18