Direkt zum Inhalt

Gesellschafterbeschluss zur Prokura

Der Gesellschafterbeschluss zur Bestellung oder Abberufung von Prokuristen muss schriftlich dokumentiert und entsprechend beim Handelsregister angemeldet werden.

Was regelt dieses Dokument zum Gesellschafterbeschluss?

  • Nutzen Sie dieses Dokument, wenn Sie einen oder mehrere Prokuristen bestellen und/oder abberufen wollen
  • Entscheiden Sie, ob der neu bestellte Prokurist Einzel- oder Gesamtprokura haben soll
  • Sie können angeben, ob er Grundstücke belasten und veräußern darf
  • Regeln Sie, ob und wie der Prokurist von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäfte) befreit werden soll
  • Sie erhalten ein Dokument, das Sie der Meldung an das Handelsregister beifügen können
  • DSGVO-konform

Weitere Informationen

Wie funktioniert die Erstellung des Dokuments mit Smartlaw?

  • In nur wenigen Schritten erstellen Sie den Gesellschafterbeschluss zur Prokura
  • Mit dem intelligenten Frage-Antwort-Dialog erstellen Sie ein juristisch richtiges und hochwertiges Dokument
  • Alle Inhalte und Formulierungen wurden von erfahrenen Rechtsanwälten erarbeitet und geprüft
  • Zahlreiche Praxistipps erleichtern Ihnen Entscheidungen
  • Am Ende des Frage-Antwort-Dialoges erhalten Sie ein fertig formuliertes Dokument in den Dateiformaten PDF, RTF und DOCX (zur einfachen Bearbeitung, z. B. mit Microsoft Word)
  • Einfach ausdrucken & unterschreiben!

Erstellen Sie jetzt Ihren individuellen Gesellschafterbeschluss
zur Prokura

Recht haben. Sicher sein. Besser arbeiten.

Zeit ist Geld – vor allem für Unternehmer. Mit Smartlaw haben Sie die rechtssichere Lösung für Ihr Problem immer sofort zur Hand. Weil Sie das Risiko von juristischen Auseinandersetzungen deutlich reduzieren, können Sie sich mehr auf Ihr Business konzentrieren.

Sicheres Wissen immer zur Hand

Auf unsere Rechtstipps können Sie sich wirklich verlassen: Für Smartlaw schreiben ausschließlich renommierte Fachautoren mit jahrelanger Erfahrung, juristisches Wissen laiengerecht aufzubereiten. Wir aktualisieren unsere Rechtstipps laufend und berücksichtigen dabei aktuelle Urteile und Gesetzesänderungen.

Sie müssen nie mehr an einer anderen Stelle suchen. Auf Smartlaw finden Sie alle Rechtsinformationen, die Sie für Ihr Business brauchen.

Erteilung der Prokura durch den Gesellschafterbeschluss

Was ist Prokura?

Die Prokura ist eine besondere Form der Bevollmächtigung durch die GmbH oder die UG (haftungsbeschränkt). Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes der GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) mit sich bringt.

Wozu dient der Gesellschafterbeschluss?

Bei einem Gesellschafterbeschluss soll grundsätzlich die Gesamtheit der Gesellschafter eine Entscheidung über einen bestimmten Tagesordnungspunkt treffen. Insbesondere im Handelsgesetzbuch (HGB) oder im Gesellschaftsvertrag sind Regelungen zu finden, die bestimmen, welche Entscheidungen durch einen Gesellschafterbeschluss getroffen werden können.

Beschlüsse in einer Gesellschafterversammlung müssen niedergeschrieben werden, damit auch später nachzuvollziehen ist, welche Beschlüsse wann, von wem und in welcher Konstellation gefällt wurden. Hierbei sind jedoch einige wichtige Formalien einzuhalten, ohne die eine solche Niederschrift im Zweifelsfall angreifbar wäre. Wir bieten Ihnen die rechtssichere Niederschrift Ihres Gesellschafterbeschlusses zur Bestellung und/oder Abberufung von Prokuristen Ihrer Gesellschaft.

Welche Dokumente werden noch benötigt?

Beachten Sie bei der Bestellung des Prokuristen das Verbot gemäß § 181 BGB

Bei der Bestellung eines Prokuristen ist auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erfolgen soll. § 181 BGB verbietet sogenannte Insichgeschäfte. Für den Prokuristen bedeutet das zuerst, dass er mit sich im Namen der Gesellschaft grundsätzlich keine Verträge abschließen darf (Geschäfte mit sich selbst im eigenen Namen - § 181 Alt. 1 BGB). Ferner ist es ihm auch grundsätzlich untersagt, bei einem Vertrag beide Vertragsparteien zu vertreten (Geschäfte mit sich selbst als Vertreter eines Dritten - § 181 Alt. 2 BGB).

Eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB kann z. B. dann sinnvoll sein, wenn die gleiche Person auch der Geschäftsführer bzw. Prokurist eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens (Mutter-, Schwester- bzw. –Tochtergesellschaft) ist.

Bei der späteren Handelsregisteranmeldung muss angegeben werden, ob und inwieweit (d. h. von welchen Alternativen des § 181 BGB) der Prokurist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist.

Erstellen Sie jetzt Ihren individuellen Gesellschafterbeschluss zur Prokura