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Gesellschafterbeschluss zur Prokura

Der Gesellschafterbeschluss zur Bestellung oder Abberufung von Prokuristen muss schriftlich dokumentiert und entsprechend beim Handelsregister angemeldet werden.

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zur Prokura

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Beachten Sie bei der Bestellung des Prokuristen das Verbot gemäß § 181 BGB

Bei der Bestellung eines Prokuristen ist auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erfolgen soll. § 181 BGB verbietet sogenannte Insichgeschäfte. Für den Prokuristen bedeutet das zuerst, dass er mit sich im Namen der Gesellschaft grundsätzlich keine Verträge abschließen darf (Geschäfte mit sich selbst im eigenen Namen - § 181 Alt. 1 BGB). Ferner ist es ihm auch grundsätzlich untersagt, bei einem Vertrag beide Vertragsparteien zu vertreten (Geschäfte mit sich selbst als Vertreter eines Dritten - § 181 Alt. 2 BGB).

Eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB kann z. B. dann sinnvoll sein, wenn die gleiche Person auch der Geschäftsführer bzw. Prokurist eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens (Mutter-, Schwester- bzw. –Tochtergesellschaft) ist.

Bei der späteren Handelsregisteranmeldung muss angegeben werden, ob und inwieweit (d. h. von welchen Alternativen des § 181 BGB) der Prokurist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist.

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