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Zum Mountainbike-Verbot auf nicht-öffentlichen Waldtrampelpfaden

Wohnungseigentum & Grundbesitz 22. November 2021
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sportpoint / stock.adobe.com

Biker dürfen im Wald auf öffentlichen und »tatsächliche öffentlichen Wege«, deren Nutzung der Eigentümer zustimmt oder sie duldet, radeln. Ein Bußgeld droht, wer auf nicht zur öffentlichen Nutzung freien Wegen mit dem Rad unterwegs ist.

Ein Mountainbiker fuhr auf einem Trampelpfad im Wald. Er wurde erwischt und sollte ein Bußgeld in Höhe von € 150,- bezahlen. Begründung: Er sei außerhalb von öffentlichen Wegen gefahren.

Nach dem Niedersächsischen Waldgesetz darf man im Wald auf öffentlichen Wegen und auf sogenannten »tatsächlich öffentlichen Wegen« radeln. Das sind Wander-, Reit- und Freizeitwege, deren Nutzung der Eigentümer zustimmt oder sie duldet. Dazu muss man wissen, dass sich rund die Hälfte des zugänglichen Waldes in Deutschland im Privatbesitz befindet, also der Eigentümer von Grund und Boden der öffentlichen Nutzung des Weges zustimmen muss.

Hier war der Biker aber auf einem nicht zur öffentlichen Nutzung freien Weg unterwegs. Dazu zählen beispielsweise Fuß- und Pirschpfadwege und von Downhill-Bikern illegal angelegte Pfade. Eine solche Nutzung schädigt sichtbar den Wald. Zudem schreckte der Mann auf seiner Tour in der Brut- und Setzzeit ein hochtragendes Reh auf. Das ergab die Beweisaufnahme.

Der Biker zeigte sich uneinsichtig, weigerte sich, zu zahlen und zog durch die Instanzen.

Das Oberlandesgericht Oldenburg stellte klar: Das Radfahren auf einem nicht-öffentlichen Trampelpfad im Wald ist verboten. Für die Wegenutzung ist die Erlaubnis des Grundstückeigentümers notwendig. Diese liegt hier nicht vor. Die Fahrt durch den Wald stellt deshalb eine Ordnungswidrigkeit dar und kostet € 150,-.

Das Verbot konnte der Radfahrer leicht erkennen, denn alle tatsächlich öffentlichen Wege sind durch entsprechende Schilder ausdrücklich freigegeben. Die Grundstückseigentümer brauchen deshalb nicht extra auch noch Verbotsschilder aufzustellen. Das ist ihnen nicht zuzumuten.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.1.2021, 2 Ss OWi 25/21