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Wer haftet für Sturz auf dunklem Schulgelände?

Wohnungseigentum & Grundbesitz 22. Januar 2019
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Masson / stock.adobe.com

Der Schulträger haftet nicht für den Sturz einer Mutter nach einem Elternabend, die auf dem Weg zum Parkplatz im Dunklen stürzt. Fällt die Außenbeleuchtung unerwartet aus, muss nicht für eine Notfallbeleuchtung gesorgt werden.

Eine Mutter besuchte einen Elternabend in der Schule. Die Frau stürzte auf dem Rückweg zum Parkplatz im Dunklen auf zwei Treppenstufen und verletzte sich. Die Außenbeleuchtung des Schulgeländes war ausgefallen.

Die Frau verlangte vom Schulträger Schmerzensgeld und Schadensersatz von zusammen rund € 15.000,-. Dieser habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, denn er hätte eine ausreichende Beleuchtung sicherstellen müssen (z.B. durch eine Notfallbeleuchtung).

Das Oberlandesgericht Oldenburg sah keine entsprechende Pflichtverletzung des Schulträgers als Grundstücksverantwortlichen. Dieser muss zwar grundsätzlich Vorkehrungen dafür treffen, dass niemand, der sich berechtigterweise auf dem Grundstück aufhält, zu Schaden kommt. Aber es sind nicht alle denkbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen Unfall völlig auszuschließen.

Hier wurden die Treppenstufen durch Laternenlicht ausreichend beleuchtet. Diese Hauptbeleuchtung war wenige Wochen vor dem Unfall vollständig erneuert worden. Die Beleuchtung wurde nachmittags vom Hausmeister kontrolliert. Weitere Sicherheitsmaßnahmen waren nicht erforderlich – weder eine Extrakontrolle anlässlich einer Abendveranstaltung noch eine Notfallbeleuchtung, da sich die Treppenstufen nicht auf dem direkten Weg vom Parkplatz zum Gebäude befanden.

Die Frau hätte sich den Sichtverhältnissen und dem Gelände anpassen müssen (z.B. angesichts der Dunkelheit vorsichtig und langsam gehen). Zudem hätte sie die Taschenlampe ihres Mobilfunkgeräts einschalten können, um besser zu sehen.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.05.2018, 4 U 1/18