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Wegerecht: Muss ein Tor jedes Mal geschlossen werden?

Wohnungseigentum & Grundbesitz 17. September 2021
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AlessandraRC / stock.adobe.com

Das Sicherheitsinteresse eines Grundstückseigentümers hat nicht in jedem Fall Vorrang vor dem Anspruch auf ungehinderte Ausübung des Wegerechts. Wem ein Wegerecht an einem Grundstück zugeht, der muss nicht immer das Tor zwingend schließen.

Zugunsten des Inhabers eines Hinterliegergrundstücks war ein Wegerecht über das Vordergrundstück ins Grundbuch eingetragen. Der Eigentümer des vorderen Grundstücks hatte das Grundstück eingezäunt und zwei schwere Tore installiert – eines zur öffentlichen Straße eines zum Nachbargrundstück hintendran. Er verlangte von seinem Nachbarn nach jeder Durchfahrt aussteigen und beide Tore hinter sich schließen.

Der Nachbar war von dieser strikten »Torschließpflicht« genervt. Er verlangte seinerseits, seinem Vordermann zu untersagen, die Tore immer hinter ihm zu schließen.

Die Frage der Ausgestaltung des Wegerechts fochten die Nachbarn vor Gericht aus. Die erste Instanz entschied, die Tore nach dem Passieren offen zu lassen; die zweite hielt es für zumutbar, das Tor zwischen den beiden Grundstücken nach der Benutzung zu schließen. Das Tor zur öffentlichen Straße wurde ausgenommen, weil es schwergängig war.

Der Bundesgerichtshof hatte am Ende das letzte Wort. Er verwies auf das Gesetz. Dieses sieht einerseits einen Anspruch auf »schonende Ausübung der Grunddienstbarkeit« vor (§ 1020 BGB). Dem steht andererseits das Recht auf »ungehinderte Ausübung des Wegerechts« gegenüber.

Die obersten Richter lehnten dabei einen generellen Vorrang des Sicherheitsbedürfnisses des vorderen Grundstückeigentümers ab. Vielmehr ist im Einzelfall eine Interessensabwägung beider Eigentümer vorzunehmen. Dafür wurde die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Bei der Interessensabwägung durch das Oberlandesgericht sollen unter anderem folgende Fragen berücksichtigt werden: Ist das Sicherheitsbedürfnis des einen Eigentümers tageszeitlich zu begrenzen (z.B. besteht die Schließpflicht nur nachts)? Kann das Tor zur Straße durch ein leichter bedienbares Tor ersetzt werden (z.B. mit Motorgetriebe, Fernsteuerung)? Sind andere (bauliche) Möglichkeiten denkbar, das Grundstück einzufrieden?

BGH, Urteil vom 16.4.2021, V ZR 17/20